Bergbaubedingte Erschütterungen – Verjährungsproblem

Im Februar 2008 bebte die Erde. Von einer Kirche in Saarwellingen stürzten Gebäudeteile ab. Es ist nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, dass es zu keiner Katastrophe kam. Zuvor hielten sich Kinder an der Stelle auf, wo kurze Zeit später die Gesteinsbrocken niedergingen. Bekanntlich läutete dieses Ereignis das Ende des untertägigen Kohleabbaus im Saarland ein.

In diesem Artikel geht es um die Regulierung von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Beben entstanden sind. Unser Fall betrifft eine Liegenschaft in der Gemeinde Ensdorf. Auch diese wurde von den Erdbewegungen tangiert.

Es entstanden

  • in der vermieteten Wohnung im Dachgeschoss Wandrisse
  • in der unbewohnten Wohnung im Erdgeschoss Risse in den Bodenfliesen unter einem Schrank
  • Risse in den Bodenfliesen im Übergang vom Haupthaus zum Anbau

Die Eigentümer meldeten sich erst jetzt, um Schadensersatzansprüche gegen die RAG geltend zu machen. Wir hatten zu prüfen, ob derartiges noch möglich ist. Bzgl. des Haftungsgrundes dürfte es zu keinen Problemen kommen. Das Beben im Jahre 2008 war derart heftig, dass es als haftungsbegründend anerkannt wurde.

Auch bzgl. des Schadensumfanges ist der Fall ohne Schwierigkeiten. Es liegt auf der Hand, dass die gemeldeten Schäden durch die Erschütterungen hervorgerufen wurden. Die im § 120 BBergG geregelte Bergschadensvermutung dürfte auch bei dieser Konstellation greifen.

Schwierig wird es jedoch, diese Ansprüche auch durchzusetzen. Es stellt sich die Verjährungsproblematik. Gem. § 117 Abs. 2 BBergG können nach Ablauf von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Die zum Schadensersatz verpflichtete RAG kann die Einrede der Verjährung erheben. Und von diesem Recht macht sie auch Gebrauch.

Ab welchem Zeitpunkt beginnt in unserem Fall die Verjährungsfrist zu laufen?

Jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Februar 2008.

Denn die Eigentümer bekamen erst jetzt Kenntnis von den oben beschriebenen Schäden.

Sie hielten sich bis vor kurzem im Ausland auf. Die bekamen das, was in 2008 passierte nicht mit.

Die Mieter im Dachgeschoss meldeten die Wandrisse nicht.

Die Risse in den Bodenfliesen in der unbewohnten Wohnung kamen erst jetzt zum Vorschein, und zwar als der darüberstehende Schrank weggeräumt wurde. Sichtbar waren nur die Risse in den Fliesen vom Übergang vom Haupthaus zum Anbau. Von diesen konnten die Eigentümer erst Notiz nehmen als sie wieder in ihre Wohnung in Ensdorf einzogen.

Davon, dass durch die Erschütterungen entstandenen Schäden von der RAG reguliert wurden, erfuhren die Hauseigentümer jetzt erst durch Nachbarn.

Dies dürfte zur Folge haben, dass der Verjährungsbeginn auf das Jahr 2016 zu datieren ist. Dies hat zur Folge, dass bzgl. der mit Schreiben vom 15.04.2016 übermittelten Schadensmeldung die Einrede der Verjährung nicht erhoben werden kann.

Bzgl. der noch unentdeckten Schäden gilt die 30jährige Verjährungsfrist gem. § 117 Abs. 2 BBergG. Theoretisch wäre noch eine Meldung bis 2038 möglich.

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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