Minderwert wegen Schieflage

- Der Ausnahmefall im Bergschadensrecht -

Das betroffene Grundstück ist in der Gemeinde 66265 Heusweiler gelegen. Der untertägige Bergbau, der von der damaligen Saarbergwerke AG geführt wurde, hat auf die Liegenschaft eingewirkt.

Im Rahmen der Schadensregulierung wurde eine Schieflage an dem aufstehenden Wohnhaus festgestellt.

Für diese Vermögenseinbuße ist eine Entschädigung zu zahlen. Als Anspruchsgrundlage dient das Gesamt-Minderwertabkommen VBHG / RAG (2001).

Danach wird die Schieflage aus dem Senkungsunterschied der Endpunkte zweier Gebäudeseiten und einer Gebäudediagonalen berechnet. Alle Richtungen müssen sich in einem Punkt schneiden. Berechnungsgrundlage ist der Punkt mit der geringsten Senkung.

In unserem Falle betrugen die Senkungsdifferenzen:

  • auf einer Seite 16 mm/m
  • auf der anderen Seite 2 mm/m
  • auf der Diagonale 5 mm/m

Der Minderwert orientiert sich nach der mittleren Schieflage:

  • 16 mm/m + 2 mm/m + 5 mm/m = 23 mm
  • 23 mm/m : 3 = 7,66 mm/m (mittlere Schieflage)

Nach den Regeln des oben zitieren Abkommens rechnen wir den Grad des Minderwertes in Prozente um. Wir multiplizieren mit 0,5.

7,66 mm/m x 0,5 = 3,83 %

Wir nehmen einen Gebäudewert von 100.000,- € an und kommen dann zu einer Entschädigung, die wie folgt kalkuliert wird:

100.000,- € Gebäudewert, davon 3,83 %, ergibt einen Schieflage-Minderwert i.H. v. 3.830,00 €.

Das ist der Regelfall.

Das Besondere in unserer Sache besteht darin, dass wir auf einer Seite eine starke Schrägstellung haben (16 mm/m), auf der anderen Seite existiert nur eine solche von 2 mm/m.  Die hieraus berechnete mittlere Schieflage wird durch die geringe Senkung auf einer Seite verwässert.

In unserem Falle greift eine im Abkommen vorgesehene Ausnahme.

Ist in einer Gebäuderichtung die Schieflage größer als 15 mm/m und das Verhältnis zur kleinsten Schieflage größer als 5, wird eine Mittelung aus zwei parallelen Seiten und einer vom Höhepunkt ausgehenden Diagonalen durchgeführt.

Die Senkung einer Seite (16 mm/m) war mehr als 5mal so groß wie auf der anderen Seite (2 mm/m).

Es musste neu kalkuliert werden.

  • Eine Seite 16 mm/m
  • die parallel verlaufende Seite 8 mm/m
  • die Diagonale 5 mm/m
  • ergibt zusammen: 29 mm/m

Die mittlere Schieflage errechnet sich daraus, dass man die 29 mm/m durch 3 dividiert. Man kommt auf eine mittlere Schieflage von 9,66 mm/m

Hieraus errechnet sich nachstehender Minderwert:

100.000,- € Gebäudewert x 0,5 x 9,66 % = 4.830,00 €

Fazit:

Der Minderwert erhöht sich durch Anwendung der Ausnahmeregelung nicht unwesentlich.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
von der Anwaltskanzlei Justizrat Dr. Fritz Hoffmann und Kollegen,
Robert-Koch-Straße 8, 66119 Saarbrücken
Telefon 0681/95 44 40

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