Neu für alt - Zeitwert

Ein ewiges Streitthema, auch bei Bergschäden.

Derzeit läuft eine Welle der Schlussregulierungen durch das Saarland. Durch Gutachten werden die bergbaubedingten Schadensanteile ermittelt. Keine Probleme gibt es dort, wo eine Reparatur möglich ist.

Beispiele:

  • Risse werden verpresst
  • Unebene Bodenbeläge werden aufgenommen, nach Regulierung des Untergrundes neu verlegt

Was ist aber, wenn ein Gebäudeteil so schadhaft geworden ist, dass er ersetzt werden muss. Keinen Ärger gibt es, wenn das schadhafte Objekt neuwertig ist. Dann hat der Geschädigte das Wahlrecht:

Naturalrestitution
Der Schadensverursachende hat das Teil auf seine Kosten zu ersetzen.

oder

Geldentschädigung
Dem Geschädigten ist der Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der nötig ist, um das neue Teil zu beschaffen.

Was aber, wenn die beschädigte Sache alt ist? Bei dieser Konstellation entfällt die Möglichkeit, vom Schädiger Ersatz in Natur zu verlangen.

Es verbleibt ein Anspruch auf Entschädigung in Geld und dieser reduziert sich wiederum auf den Zeitwert. Dies entspricht den Regeln des Schadensersatzrechtes.Im Kfz-Recht zweifelt niemand daran, dass bei einem Unfall nur der Zeit- und nicht der Neuwert eines Pkws ersetzt wird. Diese Erkenntnis ist im Bergschadensrecht noch längst nicht angekommen. Immer wieder höre ich das Argument: "Für das, was mir angeboten wurde, kann ich den alten Zustand nicht wiederherstellen." Stimmt, ist aber im Schadensrecht irrelevant. Entschädigt wird das, was da ist. Die Aufwendungen für Beschaffung und Einbau neuer Teile bleiben außer Betracht.

Ein aktuelles Beispiel:

Es geht um ein ca. 50 Jahre altes hölzernes Garagentor. Es besteht aus zwei Flügeln. Dieses kann nur mit Mühe geöffnet oder geschlossen werden. Die Ursache, dass dieser Defekt auf die festgestellte Schieflage zurückzuführen ist, liegt nahe. In der Vergangenheit wurden die Flügel immer wieder nachjustiert. Der Bergbautreibende hat für die Gangbarmachung durch einen Schreiner 600,00 € angeboten. Das Problem in unserem Falle liegt nun darin, dass es nicht mehr möglich ist, nachzubessern. Das Garagentor muss ersetzt werden.

Wie geht man nun in einem solchen Fall vor? Zunächst beschafft man sich einen Kostenvoranschlag über ein Tor - möglichst gleicher Art und Güte. Ein KVA über 3.000,00 € netto liegt vor. Eine Außentür aus Holz hat nach der einschlägigen Literatur (Rossler Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten S. 322) eine Lebensdauer von 40 Jahren. Die beschädigte Tür ist also abgeschrieben. Rein rechnerisch also
0,00 € wert.Aber keine Panik. Es liegt nun an der Fähigkeit und Argumentations- kraft des Betroffenen, auf der Basis dieser ernüchternden Erkenntnis eine erträgliche Quote herauszuverhandeln.

Man besinnt sich der Rechtsprechung. Nach dieser hat eine abgeschriebene aber noch in Gebrauch befindliche Sache noch einen Restwert. Je nach Bauteil zwischen 1/10 und 1/3. Vorliegend müsste es möglich sein, den Schadensanteil bis auf einen Betrag i. H. v. 1.000,00 € zu erhöhen. Eine Position ist im Gesamtkontext zu sehen. Sie stellt kein solitär dar. Sie ist eine unter vielen Schadenspunkten. Bei Überprüfung des der Regulierung zugrunde liegenden Gutachtens, müsste es normalerweise möglich sein, andere - auch nicht berücksichtigte Schadensanteile - so zu steigern, dass man unter dem Strich dort hinkommt, um im Garagentorfall die Marke von 3.000,00 € zu erreichen. Kann nachgewiesen werden, dass Mehrwertsteuer gezahlt wurde, kommt diese noch drauf.

von RA. Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender
Eigentum-Schutz-Gemeinschaft Saarbrücken

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