Schlussregulierung bei Wohnungseigentum

Im Saarland wird kein untertägiger Bergbau mehr betrieben. HBL und RAG haben ihre Aktivitäten eingestellt.

Dort, wo die Bodenbewegungen abgeklungen sind, wird von der RAG die Schlussregulierung angeboten. Grundstückseigentümer in Burbach, Klarenthal, Gersweiler, Großrosseln, Ludweiler, Heusweiler, Merchweiler usw. sind hier angesprochen. Schadensersatzansprüche verjähren bei Kenntnis in drei Jahren. Spätestens aber 30 Jahre seit dem letzten Abbau (§ 117 Abs. 2 BBergG).

Um Rechtsverluste zu vermeiden, lohnt es sich, sich mit dem Thema Schadensmeldung zu befassen. Ich möchte Ihnen von einem Fall aus der Praxis berichten. Betroffen ist ein Hausgrundstück. In dem Gebäude befinden sich drei Wohnungen. Es wurde Wohnungseigentum gemäß § 1 WEG begründet.

20 Jahre wurde die Immobilie von dem untertägigen Bergbau tangiert. Zuletzt im Jahre 2000. Ein Großteil der Schäden wurde während der "aktiven" Zeit repariert. Es war aber nicht zu übersehen, dass noch etwa 12 Jahre nach Abbauende die Immobilie geschädigt war. Man entschloss sich, sich von der RAG ein Regulierungsangebot unterbreiten zu lassen.

Anspruchsberechtigt sind:

a) die drei Mitglieder der WEG in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer

sowie

b) die WEG für das Gemeinschaftseigentum

Umfang der Ansprüche:

a) bezüglich des Sondereigentums:
Hierzu zählen die Schäden an den Gebäudeteilen, die typischer Weise dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Tapeten, Fliesen, Decken usw. Aber auch die Minderwerte für Schieflage und Nachteile beim Verkauf (merkantiler Minderwert) sind separat für jede Wohnung zu berechnen.

b) Gemeinschaftseigentum:
Hier treten die Mitglieder der WEG als Gemeinschaft auf. Diese ist befugt, Schadensersatzansprüche am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen.

Hierzu zählen beispielsweise:

das Dach, tragende Wände und alle Grundstücksteile, die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmt sind. Alle Vorgenannten, die Gemeinschaft im Ganzen sowie die einzelnen Wohnungseigentümer, können sich an den Bergbautreibenden wenden. Sie können unabhängig voneinander eigene
Schadensersatzansprüche verfolgen, soweit sie hierzu aktiv legitimiert sind.

So ist es beispielsweise möglich, dass ein Sondereigentümer quasi im Alleingang für seine Wohnung Minderwerte aushandelt und gegebenenfalls den Zuschlag für eine Schlussregulierung akzeptiert. Der Verzicht auf die Geltendmachung künftiger Ansprüche gegen Abfindung betrifft nur sein Sondereigentum. Die Rechte der WEG bezüglich des Gemeinschaftseigentums bzw. die der anderen Sondereigentümer bleiben hiervon unberührt. 

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt
Hans-Joachim Hoffmann
Robert-Koch-Straße 8
66119 Saarbrücken

April 2013

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