Die neue Trinkwasserverordnung

Pflichten der Gebäudeeigentümer

  • Neue Trinkwasserverordnung seit 1.11.2011 in Kraft
  • Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung überprüfen lassen

Seit 1.11.2011 sind Vermieter von Mehrfamilienhäusern zu jährlichen Legionellentests verpflichtet, wenn in ihren Häusern Trinkwasser zentral erwärmt wird. Derartige Anlagen müssen umgehend den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet werden. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Die Untersuchung koste bei einem Haus mit acht Wohnungen voraussichtlich etwa 200 Euro pro Jahr. Als Teil der Betriebskosten könnten diese Aufwendungen grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden.

Von den jährlichen Legionellentests sind Eigentümer folgender zentraler Trinkwasseranlagen betroffen: wenn das Speichervolumen mindestens 400 Liter beträgt oder das Rohrleitungsvolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mindestens 3 Liter aufweist. Die Wasserproben dürfen nur von zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf Legionellen untersucht werden. Entsprechende Laborlisten stellen die Landesgesundheitsministerien bzw. –ämter bereit. Nach Abschluss der Untersuchung müssen die Vermieter die Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Die Originale der Prüfberichte muss der Eigentümer zehn Jahre aufbewahren.

Wie Haus & Grund weiter berichtet, sind Vermieter auch verpflichtet, die Existenz vorhandener zentraler Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage sollte dem Amt ebenso angezeigt werden wie bauliche oder betriebstechnische Änderungen, Stilllegungen und Eigentümerwechsel. Zahlreiche Gesundheitsämter bieten entsprechende Formulare im Internet an. Erfolgt die Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Am 1. November 2011 trat die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedene Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden.

Haus & Grund informiert in einem Merkblatt über:

1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
2. Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV
3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwV
4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwV

Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

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