Verzicht und Schlussregulierung

In der Regulierungspraxis sind die Probleme allgegenwärtig. Es besteht konkrete Veranlassung, die Begriffe noch einmal zu erklären.

Verzicht

Auf künftige Ersatzforderungen kann entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit verzichtet werden. Der Verzicht auf Ersatz künftiger Bergschäden kann durch eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit grundbuchlich gesichert werden.

"Der Eigentümer hat Beeinträchtigungen des Grundstücks, dessen Zubehörs und der jeweils auf und in dem Grundstück befindlichen Anlagen durch früheren und künftigen und untertägigen Steinkohlenbergbau sowie durch Immissionen - wie z. B. Geräusche, Gase, Staub, Gerüche - der Betriebe des Berechtigten entschädigungslos zu dulden."

Verzicht bedeutet, ohne wenn und aber, dass es nichts mehr gibt. Den Grundstückseigentümern ist es verwehrt, jemals wieder Bergschadensersatzansprüche zu stellen. Nach heutiger Rechtslage gilt dies auch für Schäden, die durch den drohenden Grubenwasseranstieg entstehen können.

Mir sind Fälle bekannt, in denen die Grundstückseigentümer vom Bergbautreibenden den Verzicht zurückkauften.

Hier wird so verfahren:

a) Es wird ein auszuhandelnder Betrag für den Verzicht entrichtet.

b) Die Erstellung eines Gutachtens auf Kosten des Grundstückseigentümers bzgl. des Zustandes seiner Immobilie wird veranlasst.

c) Liegen die Voraussetzungen zu a) und b) vor, kann die in Abteilung II des Grundbuches eingetragene Dienstbarkeit gelöscht werden.

d) Es können für danach entstehende bergbaubedingte Schäden Ersatzansprüche angemeldet werden. Auch für diejenigen, für die der Grubenwasseranstieg kausal ist.

Ob und inwieweit eine solche Prozedur sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Derjenige, der seine Immobilie zu verkaufen beabsichtigt, sollte hierüber nachdenken.

Schlussregulierung

Der Text ist in den Schreiben, die die RAG an Geschädigte sendet, gleich.

"Mit der Auszahlung dieses Betrages sind alle reparable und nicht reparable Schäden und Nachteile aus dem in der Vergangenheit geführten Kohleabbau an der oben genannten Liegenschaft, einschließlich einer etwaigen bergbaubedingten Schieflage und eventueller Funktionsstörungen, gegenüber der RAG sowie gegen deren Vorgänger- und Nachfolgegesellschaften, voll abgegolten."

Die Schlussregulierung ist für den Grundstückseigentümer im Vergleich zum Verzicht viel weniger einschneidend. Wie aus dem zitierten Text ersichtlich, bezieht sich die Abgeltung nur auf den vergangenen Abbau. Sollte in Zukunft noch einmal Bergbau betrieben werden oder steigt das Grubenwasser an, so werden die Karten neu gemischt. Es können Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ob man die Entschädigung für eine Schlussregulierung akzeptieren soll, kann man nicht einheitlich beantworten.

Derjenige, der sich mit dem Gedanken trägt, in den nächsten drei Jahren seine Liegenschaft zu verkaufen, sollte die Finger hiervon weglassen. Auch ungefragt muss der Verkäufer seinem Vertragspartner offenbaren, dass es "von der Grube nichts mehr gibt". Ein schlechtes Verkaufsargument. Der Abschlag vom Kaufpreis dürfte den Abfindungsbetrag bei weitem übersteigen. Alle Anderen sollten sich - beispielsweise bei unserer Organisation - darüber informieren, ob und ggf. unter welchen Bedingungen einer Schlussregulierung näher getreten werden kann.

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Robert-Koch-Straße 8
66119 Saarbrücken

Cookie-Hinweis

Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu ermöglichen. Wenn Sie nachfolgend zustimmen, werden alle Einstellungen aktiviert.

Cookie-Einstellungen