Endspurt für die Betriebskostenabrechnung

Mit professioneller Unterstützung auf der sicheren Seite

Vermieter, welche die Nebenkosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen ihren Mietern bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung zustellen. Andernfalls können sie keine Nachzahlungen mehr vom Mieter verlangen. Darauf weist der Haus & Grund Verein Saarbrücken hin. „Bei der Abrechnung sind zahlreiche Formalien einzuhalten. Wer hier nicht aufpasst, bleibt schnell auf seinen Kosten sitzen“, warnt Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann, geschäftsführender 1. Vorsitzender von Haus & Grund Saarbrücken. Professionelle Unterstützung erhalten Vermieter unter Tel. 06 81 / 66 83 70 bzw. per E-Mail an: info@hausundgrund-saarbruecken.de

Haus & Grund rät, im Zuge einer Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anzuheben. Mit seinem Urteil vom 28. September 2011 (Az. VIII ZR 294/10) hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass es nicht zulässig ist, bei der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten Sicherheitszuschlag von 10 Prozent anzusetzen. Vielmehr ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen, wenn sie die konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt.

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