Keine Panik bei Grubenflutung

Am 02.12.2017 hat sich der Bürgermeister von Illingen, Herr Armin König, zu Wort gemeldet. Er riet zu Aktionen gegen die Grubenflutung. Alle Saarländer (600.000 Einwohner in 30 Kommunen) sollten bis 15. Januar 2018 Einspruch beim Oberbergamt gegen die geplante Grubenflutung einlegen. Wer dies nicht täte – so der Überbringer der Nachricht – verzichte auf seine Rechte.

Dieser Aufruf stieß auf große Aufmerksamkeit. Eine große Verunsicherung derer, die sich angesprochen fühlten, war nicht zu übersehen.

Ich erlaube mir hierzu nachstehenden Kommentar abzugeben. Man sieht in der Angelegenheit klarer, wenn dargelegt wird, um was es hier eigentlich geht.

1. Einspruch bei Oberbergamt in Landsweiler-Reden

Dieser richtet sich gegen die Planfeststellung, die Pumpen unter Tage abzuschalten. Aus anderen Revieren wissen wir, dass durch den Anstieg des Grundwassers Schäden an Gebäuden, Straßen, erdberührende Leitungen sowie an anderen Teilen von Grundstücken entstehen können.

Ein Einspruch der angesprochenen Bürger schadet nicht. Nur sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Hürden für den Erfolg eines derartigen Rechtsbehelfs hoch sind. Der Schutzanspruch beschränkt sich dabei auf die Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen am Oberflächeneigentum. Festgestellt wurden diese Kriterien in dem sogenannten Moers-Kapellen-Urteil. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dürfte anzunehmen sein, wenn einem Wohnhaus durch die Grubenflutung der Totalschaden droht.

Sollte man mit dem Einspruch beim Oberbergamt scheitern, so ist dies lange kein Grund in Depression zu verfallen.

2. Was ist, wenn tatsächlich durch Grundwasseranstieg Schäden entstehen?

Es ist unbestritten, dass es sich hierbei um bergbaubedingte Aktivitäten handelt. Die Grundstückseigentümer können Schadensersatzansprüche nach dem BbergG geltend machen. Für sie gilt die Bergschadensvermutung.

Anspruchsberechtigt sind auch diejenigen, die eine Schlussregulierung vorgenommen haben. Denn diese sind nur für den vergangenen Bergbau abgefunden.

3. Was ist mit denen, deren Grundstück mit einem Bergschadensverzicht belastet ist?

Angesprochen sind hier nur diejenigen, die sich von Bergbautreibenden auch für zukünftige Schäden abfinden ließen. Der Verzicht ist in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Für diese kleine Gruppe gilt, dass diese Schäden auch für künftige Einwirkungen durch Grubenflutungen gelten. Wer dies vermeiden will, sollte sich überlegen, den „Verzicht“ zurück zu kaufen. Der Grundstückseigentümer hat gegenüber den Berechtigten keinen Anspruch, dass die Belastung gelöscht wird. Sie kann nur im Wege einer Einigung rückgängig gemacht werden.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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