Auflösung eines Mietvertrages
Teures Gruseln
Unbestritten ist die Tatsache, dass viele Menschen gerne Geistergeschichten hören. Sie gruseln sich gerne.
Im Mittelpunkt unserer Geschichte steht ein Einfamilienhaus. Über 100 Jahre alt. Es befindet sich laut Mietspiegel in einer guten Wohnlage von Saarbrücken.
Eigentümer sind zwei Geschwister, die das Objekt geerbt haben. Es war im ersten Halbjahr 2024 nicht bewohnt.
Um die Immobilie einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, entschlossen sich die Eigentümer, das Haus zu vermieten.
Zu nachstehenden Konditionen:
Kaltmiete | 2.000,00 € |
Nebenkostenvorauszahlung | 220,00 € |
Kaution zwei Bruttomieten 2 x 2.220,00 € |
4.440,00 € |
Die Eigentümer beauftragten eine Maklerfirma damit, das Objekt am Markt zur Vermietung anzubieten. Die Aktivitäten waren von Erfolg gekrönt. Am 21.05.2024 wurde ein Mietvertrag mit einem Paar abgeschlossen.
Als Mietbeginn war 01.06.2024 vereinbart.
Die Mieter erhielten die zum Objekt gehörenden Schlüssel und nahmen es in Besitz.
Sie zahlten:
die Miete Juni 2024 in Höhe | 2.220,00 € |
Anteil auf die Kaution | 2.000,00 € |
für Heizöl, das sich bei Mietbeginn im Tank befand | 850,00 € |
Insgesamt also: | 5.070,00 € |
Gerade einmal 14 Tage nach Mietbeginn meldeten sich die Mieter bei einem der Vermieter. Und zwar mit nachstehendem Sachverhalt:
Ein Nachbar hätte ihnen erzählt, dass vor 23 Jahren es im angemieteten Hause zu einer schweren Straftat gekommen sei. Im Zusammenhang mit einem Wohnungseinbruch sei der damalige Bewohner einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen. Der Vermieter musste sich den Vorwurf anhören, er habe bei Mietbeginn diese Tatsache verschwiegen.
Sie - die Mieter - weigerten sich, weiterhin in dem angemieteten Haus zu wohnen.
Die sofortige Rückgängigmachung des Mietvertrages:
- Rückzahlung der Juni-Miete, des Kautionsanteiles sowie den Kaufpreis für Öl in Höhe von insgesamt 5.070,00 €.
- Kosten für Umzug in eine andere Wohnung.
Die Vermieter wandten sich an uns mit der Frage, ob das Verlangen ihrer Mieter gerechtfertigt sei. Dies ist zu verneinen. An eine sofortige Beendigung des Dauerschuldverhältnisses, Rückabwicklung getätigter Zahlungen sowie Schadensersatz ist nur zu denken, wenn das angesprochene Ereignis einen Mangel der Mietsache darstellen würde.
Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Das Unglück vor 23 Jahren ist mit der Beschaffenheit des Hauses nicht in Verbindung zu bringen. Es hat sich lediglich dort ereignet. Ist jemand abergläubig und fürchtet er sich vor einem Fluch des Objektes, so können wir keine relevanten Mängel erkennen.
Die Vermieter hatten keine Berechtigung, den Mietern von der Jahrzehnte zurückliegenden Straftat zu berichten. Ebenso wenig von einem tragischen Ereignis aus der Zeit des zweiten Weltkrieges das sich nicht weit vom Mietobjekt ereignete. Bei einem Fliegerangriff auf eine Flakstellung wurde die gesamte Mannschaft ausgelöscht. Darunter auch mehrere Schüler, die dort als Flakhelfer dienten. Eine Gedenktafel erinnert an diese Katastrophe.
Subjektive Befindlichkeiten und nicht erklärbare Ängste vor okkulten Mächten, bleiben bei der Eingehung und Abwicklung von Mietverhältnissen außen vor.
Der geschilderte Fall wurde durch einen Vergleich erledigt.
- Das Mietverhältnis wurde zum 15.08.2024 beendet.
- Die Vermieter behalten die Zahlungen, die sie bekommen haben.
- Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses endet für die Mieter am 15.08.2024.
- Die Furcht vor dem Geist, das Gruseln im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt kam alle Beteiligten teuer zu stehen.
- Die Vermieter haben an den Makler eine Courtage in Höhe von 4.000,00 € für einen Vertrag bezahlt, der gerade mal 2,5 Monate lief.
- Die Mieter waren um die oben errechneten 5.070,00 € ärmer. Für einen Vertrag, den sie nicht mehr wollten.
Und das alles aus Gründen, die rational nicht nachvollziehbar sind.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Haus & Grund Saarbrücken
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