Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Im heutigen Fall geht es um eine Mauer. Sie ist Relikt aus vergangener Zeit. Aus Beton und wohl Teil einer Bunkeranlage. Sie befindet sich entlang einer Grenze von zwei Grundstücken.
Eine Messung im Jahr 2021 hat ergeben, dass die besagte Mauer auf der Grenze steht. Rechtlich handelt es sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung, da sie dem Vorteil beider Grundstücke dient.
Man kann nicht ungehindert vom Grundstück A zum Grundstück B gelangen und umgekehrt. Die Mauer dient als Einfriedung zum Schutz beider Liegenschaften.
Zwischen den Nachbarn gibt es Differenzen wegen der gemeinsamen Mauer. Wie oben erwähnt wurde zur Errichtung Beton verwandt. Das Material hält nicht nur
der Gewalt, sondern auch dem Wind und dem Wetter stand.
Der Erhaltungsaufwand ist gering.
Dieser hat sich darauf beschränkt, in mehr oder weniger geringen Abständen die Mauerkrone mit einem Anstrich zu versehen. Diese Jahrzehnte lang geübte Praxis endete im Zuge eines Eigentumswechsel bei einem Grundstück.
Die Kooperation endete.
Dem Neuen missfiel der Anblick auf den Beton seines Mauerteils. Er verkleidete seinen Mauerteil. Um die Verkleidung abzuschließen, ließ er die Mauerkrone mit Abdeckplatten versehen, Und zwar auf der gesamten Fläche. Auch auf der, die dem Nachbarn gehört.
All dies geschah ohne dessen Mitwirkung. Er wurde ohne Vorankündigung mit der neuen Situation konfrontiert. Und damit will sich der alte Nachbar nicht abfinden.
Er ist verärgert, dass ohne zu fragen, auf seinem Teil der Mauer Arbeiten vorgenommen wurden, die er auch gar nicht für vorteilhaft hält.
Zum einem passen die Abdeckplatten optisch nicht zu dem Beton auf seiner Seite. Zum anderen hält er die aufgebrachte Mauerkrone nicht den Regeln der Baukunst
entsprechend. Deckenplatten sind mittig zu verlegen. Der Abstand der Platten hat gleichmäßig zu erfolgen.
Das ist hier nicht der Fall. Auf Seiten des Neuen beträgt der Überstand 5 cm. Auf der anderen Seite 1 – 2 cm. Zu wenig, um das Abfließen von Oberflächenwasser
von der Mauer zu gewährleisten. Es läuft über die Mauer und verschmutzt diese entsprechend.
Bemühungen des Alten, den Neuen dazu zu bewegen, die Abdeckplatten auf fremdem Terrain zu beseitigen, schlugen fehl.
Bei Streitigkeiten um gemeinschaftliche Grenzanlagen ist § 921 BGB anwendbar. Und ehe ein Gericht angerufen werden kann, muss ein Schlichtungsverfahren
durchlaufen werden (§37c Landesschlichtungsgesetz Saarland).
So ist es auch hier geschehen. Es wurde ein Schiedsmann angerufen. Der Sühneversuch scheiterte. Nach Ausstellung einer Erfolgslosigkeitsbescheinigung wird der Fall nun bei Gericht landen. Und sind nachstehende rechtliche Gesichtspunkte zu beachten
§ 921 BGB
Bei der streitgegenständlichen Mauer handelt es sich um eine Grenzeinrichtung. Sie dient als Einfriedung zum Vorteil beider Grundstücke.
§922 S. 2 BGB
Die Einrichtung darf nur mit Zustimmung des anderen Miteigentums geändert werden. Der Neue durfte somit nicht einseitig die Mauer mit Abdeckplatten versehen.
§744 Abs. 2 BGB
von dem Grundsatz zuvor, darf nur dann abgewichen werden, wenn notwendige Maßregeln zu treffen sind. Dann darf ein Miteigentümer von sich aus aktiv werden.
Aber nur ausnahmsweise.
Von Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes gehen wir dann aus, wenn sich für einen vernünftig wirtschaftlich denkenden Teilhaber die Maßnahmen erforderlich (nicht nützlich) sind. Davon wird man nicht sprechen können, wenn die Mauer aus nur ästhetischen Gründen verkleidet und abgedeckt wird. Und die Mauerseite gegenüber durch die nicht fachgemäße Verlegung der Deckplatten mittel abfließendes Oberflächenwasser verdreckt wird.
Die einseitig vorgenommene Erhöhung der Mauer ist zurückzubauen.
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