Sachverhalte, die einen in Erstaunen versetzen

Ich bearbeite schon seit Jahrzehnten Mietangelegenheiten. Und zwar eine ganze Menge. Vieles ist mir schon untergekommen.
Trotzdem wird man mit Sachverhalten konfrontiert, die einen in Erstaunen versetzen.

Wir schreiben das Jahr 1982. Frau K. war seinerzeit Eigentümerin einer in Riegelsberg gelegenen Wohnung. Frau K nahm die Dienste einer Hausverwaltung in Anspruch.
Und die schloss einen Mietvertrag mit einer Frau B.

Dieser Mietvertrag besteht heute noch. Auf der Mieterseite hat sich nichtsgeändert.
Auf der Vermieterseite ist wohl durch Erbfolge eine neue Akteurin
im Spiel. Frau W – Tochter der früheren Vermieterin.

Im Jahre 2023 kündigte die Hausverwaltung den Verwaltervertrag.
Sie händigte Frau W die zur Hausverwaltung gehörenden Unterlagen aus.
Auch den Mietvertrag von 1982 sowie die Rechnungsunterlagen.

Nach Studium der Unterlagen wurden nachstehende Fakten bekannt

  • Bei Mietbeginn wurde eine Kaution von 1.260,00 DM hinterlegt.
  • In der Mietvertragsurkunde finden wir die Verpflichtung der Vermieter, den hinterlegten Betrag mit 4 % zu verzinsen.
  • Der von Frau B hinterlegte Kautionsbetrag in Höhe von 1.260,00 DM wurde dazu verwandt, Schulden der früheren Vermieterin zu begleichen.

Nach Kenntnis des Sachverhaltes fragte die jetzige Vermieterin Frau W nach, was zu tun ist.

- Zu den Zinsen

Wieso sich die frühere Vermieterin verpflichtete, den Kautionsbetrag mit 4 % zu verzinsen, konnte nicht nachvollzogen werden.
Üblich ist, dass eine Verzinsung in Höhe eines Sparguthabens erfolgt.
Fakt ist, dass ein fester Zinsfuß vereinbart wurde, der schon bei Mietbeginn 1982 über dem lag,
was seinerzeit für eine Spareinlage gewährt wurde.

Gemäß § 246 BGB bezieht sich die Verzinsung auf ein Jahr.
Seit Mietbeginn bis heute sind 41 Jahre vergangen.

Es sind nach der Formel

Z = K (Kapital) x p (Zinsfuß) x t (Zinstage):
(100 x 360) Zinsen in nachstehender
Höhe aufgelaufen:

Z = 1260 DM x 4 x (41 x 360) : 36.000 =
2066,40 DM Zinsen. 2066,40 DM sind
umgerechnet 1056,53 Euro. Die Zinsen
übersteigen das Kapital bei Weitem.

- Zum Kapital

Das Kapital, das heute 1260 DM =
644,23 Euro beträgt, ist insolvenzsicher
anzulegen.

Da die vereinbarten Zinsen erkennbar höher sind, als die, die auf dem
Kapitalmarkt zu erzielen sind, sollte sich die jetzige Vermieterin etwas überlegen.

  1. mit der Mieterin eine Vereinbarung dahin gehend treffen, dass
    der Zinsfuß gesenkt wird.
  2. und falls das nicht zum Erfolg führt, sollte die Kaution zuzüglich den bis dato
    angefallenen Zinsen zurückgezahlt werden.
    Und die Verpflichtung, 4 % Zinsen zu zahlen, entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Regelt die Vermieterin das nicht, schuldet sie der Mieterin bald das Doppelte von dem, was an Kapital eingezahlt wurde.

Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann

Haus & Grund Saarbrücken
Tel.: 0681/66 83 7-0
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E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de

oder

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