Immobilien – für Minderjährige

Wenn Fragen rund um Ihre Immobilie auftauchen, ist Haus & Grund die erste Adresse – für Haus- und Wohnungseigentümer genauso wie für Vermieter/Verwalter und Bauwillige. Wir sind in Angelegenheiten rund um die Immobilien aktiv. So werden an uns auch Fragen gestellt, die keine alltäglichen Sachverhalte widerspiegeln.

So wie dieser Fall:

A ist Eigentümer eines Grundstückes, das weder vermietet oder verpachtet ist. A möchte seinem Kind einen Mieteigentumsanteil übertragen. Der Abkömmling ist minderjährig.

Geht denn das so ohne weiteres?

Da dies keine 08/15-Angelegenheit war, konnte keine spontane Antwort gegeben werden. Eine Überprüfung der einschlägigen Rechtsprechung war unumgänglich. Und im Rahmen dieser Recherche stießen wir auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes Az V ZB 51/23.

Dort hat ein Grundstückseigentümer seinen minderjährigen Kindern je einen hälftigen Miteigentumsanteil an seinem Grundstück geschenkt. Die Schenkung wurde notariell beurkundet. Für die Kinder traten der Schenker und der andere Elternteil als gesetzliche Vertreter für die Minderjährigen auf.

Ist eine Zuwendung nicht lediglich vorteilhaft, bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

In unserem Fall war dieses nicht involviert.

Es war also in unserem Fall zu prüfen, ob die Übertragung des nicht vermieteten und nicht verpachteten Grundstücksanteils lediglich Vorteile bringen würde. Nach der zitierten Entscheidung des BGH: JA

Es heißt dort:
wird ein Grundstück, an dem Dritte wie Mieter oder Pächter keine Recht haben, übertragen, so erleiden Minderjährige keine Nachteile, die über die üblichen Belastungen hinausgehen.

Ganz anders sieht der Fall aus, wenn die oben zitierten Rechte Dritter existieren. Dann kommt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ins Spiel.

Aber welche fürsorglichen Eltern kommen auf die Idee Minderjährigen ein Mietshaus zu übertragen. Mit all den Problemen, die ein solches Haus mit sich bringt.

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