Wenn der Hausverwalter das Amt niederlegt
Mit dieser Frage befasst sich das Magazin für Wohnungseigentümer „Meine Wohnung“ herausgegeben von Haus & Grund Deutschland.
Dieses Thema ist auch in unserer Beratungspraxis durchaus von Bedeutung, wie ein aktueller Fall zeigt.
A ist Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern((GdWE).
Das Objekt ist in Saarbrücken gelegen. Verwalter war ein Herr V. Dieser versah sein Amt über Jahre ohne Fehl und Tadel. Plötzlich legt V sein Amt nieder. Obwohl bekannt war, dass es sich bei dem Gesundheitszustand von V nicht zum Besten stand, war der Rückzug doch überraschend. Der Rückzug mitten im Jahr stellte die GDWE und somit auch Herrn A vor
Probleme. Denn das Wohnungseigentümergesetz (WEG) enthält keine ausdrückliche Regelung zum Recht des Verwalters auf Amtsniederlegung.
Es ist aber anerkannt, dass ein solches in Anspruch genommen werden kann. Der Rücktritt wird wirksam, sobald der Verwalter gegenüber der GdWE dieses Ereignis mitteilt. Es genügt auch die Abgabe einer solchen Willenserklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden, soweit vorhanden. Mit Bekanntwerden des Rückzuges seht die GdWE vor der Frage, wie es weitergehen soll. Bei Amtsniederlegung ist der Verwalter noch nicht ganz raus. Zu den Pflichten gehört die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und die Erstellung der Jahresabrechnung für abgelaufene Wirtschaftsjahre. Auch für 2022, wenn der Rückzug im Laufe des Jahres 2023 erfolgt. Primär verwaltet sich die GdWE selbst. Da jeder einzelne Wohnungseigen-tümer die Bestellung eines qualifizierten Verwalters verlangen kann, stellt sich die praktische Frage, wie stellt man das an. Ein Verwalter kann nur durch Beschluss der GdWE bestellt werden.
- Einfach und ohne Abhaltung einer Versammlung, wem sich alle Mitglieder der WEG an der Willensbildung beteiligen.
- Mit Einberufung einer Zusammenkunft mit den Eigentümern,
- wenn der Beiratsvorsitzende einlädt.
- schwieriger, wenn nur einer – Jedenfalls nicht alle – zur Versammlung bitten
Eine dort gewählte Verwaltung kann nur dann im Amt bleiben,
wenn der Beschluss nicht binnen Monatsfrist ab Beschlussfassung
angefochten wird.
Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln
- Die GdWE ermächtigt ein Mitglied dazu, eine Versammlung einzuberufen mit dem TOP Bestellung einer Verwaltung
oder - Es müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden
a) ein Mitglied wird ermächtigt, die WEG einzuberufen
b) alternativ dazu der Weg der Beschlusssetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist das Interregnum beendet. Und der neue Verwalter kann seine Tätigkeit beginnen.