Bergschadenersatzansprüche – Wenn Verjährung droht

Im Jahre 2012 wurde das letzte Steinkohlebergwerk an der Saar geschlossen.

Die Förderung des „Schwarzen Goldes“ endete. Obwohl dieses Ereignis sechs Jahre zurückliegt, beschäftigen wir uns noch immer mit diesem Problem.

Durch den untertätigen Bergbau sind an der Oberfläche liegende Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen worden.

Dies gilt für unbebaute Liegenschaften ebenso wie für bebaute Flächen.
An Gebäuden sind die für Senkungen typischen Schäden entstanden:

  • Risse
  • Pressungen
  • Schieflagen

Nicht zu vergessen sind

  • technische Minderwerte
  • merkantile Minderwerte

Gemäß §114 BBergG sind die Grundstückseigentümer berechtigt, Schadenersatzansprüche beim Bergbautreibenden geltend zu machen.
Zwischenzeitlich dürfte eine größere Zahl von Regulierungen stattgefunden haben. Es gibt aber noch immer Schäden, die bis heute noch nicht einmal gemeldet, geschweige denn behoben sind.

Vorsicht! Hier wird es allmählich eng. Aktivitäten sind gefragt. Es taucht die Problematik der Verjährung auf.

Wir kennen zwei Verjährungsfristen:

  • die dreijährige ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers
  • die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren plus 5-jähriger Setzungsfrist (35 Jahre) ab Abbauende

Auch Jahrzehnte gehen vorüber. Oft schneller, als man denkt.

Wenn Sie also den Verdacht haben, dass an Ihrer Liegenschaft ein Schaden ist, der mit Bergbau etwas zu tun haben könnte, sollten Sie munter werden. Man sollte zumindest den Schaden melden.

Es wäre traurig, wenn in Folge von Inaktivität, ein nicht unerheblicher Ersatzanspruch verloren ginge.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

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