Bergschadensrecht - Schlussregulierung
Unser Fall spielt in Saarbrücken – Altenkessel. 2015 haben die jetzigen Eigentümer die Liegenschaft erworben. Im Kaufvertrag ließen sie sich die Bergschadensersatzansprüche abtreten.
Nach Zahlung des Kaufpreises erfolgte die Eintragung im Grundbuch. Nunmehr waren die Erwerber in der Lage, eigene Forderungen gem. § 114 BBergG an die RAG zu richten.
Von dieser Möglichkeit machten die jetzigen Eigentümer Gebrauch.
Sie meldeten sich bei dem Bergbautreibenden mit dem Ziel
- Regulierung sichtbarer Schäden;
- Einleitung der Schlussregulierung.
Die RAG beauftragte daraufhin einen Sachverständigen
- mit der Begutachtung der gemeldeten Schäden;
- eine Schieflagenmessung durchzuführen.
Der Experte nahm das Objekt in Augenschein. Basierend auf den Erkenntnissen des SV unterbreitete die RAG den Anspruchstellern ein Angebot
- Barentschädigung für festgestellte Schäden 3.000,00 €;
- Minderwert für Schieflage 1.500,00 €;
- Entschädigung für Schlussregulierung, falls die Geschädigten dies wünschen.
Wie ist mit dem zuletzt angesprochenen Thema umzugehen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Lehnen die Anspruchsteller die Schlussregulierung ab, erfolgt von der RAG kein Angebot mehr.
Über die Gewährung der Schlussregulierung wird nur verhandelt, wenn man sich über
- Barentschädigung für festgestellte Schäden;
- Minderwert für Schieflage
einig ist.
An uns wird oft die Frage gestellt, wie man sich in einer solchen Situation verhalten soll. Die Erfahrung zeigt, dass die Endgültigkeit für viele wie ein rotes Tuch wirkt. Sie verweigern sich diesem Thema.
Wir raten Ihnen, kühlen Kopf zu bewahren.
Lassen Sie sich von der RAG ein Angebot auf Schlussregulierung unterbreiten. Das bindet Sie noch nicht. Dieser Effekt tritt erst ein, wenn Sie das Angebot annehmen.
Ob es sinnvoll ist, sich auf die Schlussregulierung einzulassen, hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
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