Bergschadensrecht – Zäsur in der Regulierungspraxis
Seit März 2016 hat sich das Procedere hinsichtlich der Bergschadensregulierung gegenüber der RAG grundlegend geändert.
Angesprochen sind diejenigen, deren Liegenschaft vom untertägigen Bergbau der früheren Saarbergwerke AG – jetzt RAG – tangiert wurden.
Früher:
Wandte sich ein Grundstückseigentümer an den Bergbautreibenden, so wurde von diesem ein Gutachter beauftragt mit nachstehenden Zielen:
- Messung der Schieflage
- Aufnahme und Dokumentation bergbaubedingter Schäden.
Dem Grundstückseigentümer wurde dann – ob er wollte oder nicht – ein Angebot auf Schadensbehebung inklusive Schlussregulierung unterbreitet.
Dem Angesprochenen stand es frei, das Angebot mit oder ohne besondere Entschädigung für Schlussabgeltung anzunehmen. Bis dato wurde auch das Thema Verjährung locker gehandhabt. Lag der letzte Abbau weniger als 35 Jahre zurück, so hat sich die RAG auch nicht auf die 3jährige Regelverjährungszeit berufen, wenn Schäden gemeldet wurden.
Jetzt:
Die RAG wird jetzt nur noch aktiv, wenn bei ihr eine konkrete Schadensmeldung eingeht. Es genügt also nicht mehr, die Einleitung eines Schlussregulierungsverfahrens anzunehmen.
Der RAG-Projektleiter erscheint am Objekt. Es wird geprüft, ob die gemeldeten Schäden und Mängel etwas mit Bergbau zu tun haben. Ist dem so, wird ein Regulierungsangebot unterbreitet. Das Angebot beschränkt sich grundsätzlich nur auf eine Barentschädigung. Nur bei Annahme der Regulierungsofferte wird – lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Geschädigten – ein Angebot für die Schlussregulierung unterbreitet.
Besteht der Beschädigte auf Reparatur, entfällt zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Entschädigung für eine Abschlussregulierung.
Und auch bei der Behandlung der Verjährungsvorschriften ändert sich Gravierendes: Ich kenne den Fall, dass ein Geschädigter 2012 ein Angebot auf Schlussregulierung erhielt. Er ließ das Angebot bis Anfang 2016 liegen. Dann kam er plötzlich auf die Idee, die Offerte der RAG anzunehmen.
Zu spät. Ende 2015 verjährten die Ansprüche. Die RAG erhob die entsprechende Einrede. Tausende von Euros waren futsch.
Fazit: Wenn Sie zum Kreis der Betroffenen zählen, müssen Sie aktiv werden. Inspizieren Sie Ihre Liegenschaft auf Schäden und Mängel. Haben Sie den Eindruck, dass die vorgefundenen Risse, Absenkungen und Schieflagen etwas mit dem Bergbau zu tun haben, werden Sie aktiv. Melden Sie die Schäden an.
Sollten Sie zu den Neuerungen Fragen haben, können Sie sich an uns wenden.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
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