Bergschadensverzicht - Finanzierungshürde

Ausgangspunkt meiner Betrachtung ist § 114 BBergG. Dort heißt es sinngemäß: Wird durch bergbauliche Aktivitäten eine Sache beschädigt, so ist für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten. Verpflichtet ist der Unternehmer, der den Bergbau betreibt oder betrieben hat. An dieser Stelle wurden schon diverse Einzelfälle gezeigt, die sich mit der Regulierung befassen.

Was ist aber mit denjenigen, deren Liegenschaft mit einem Bergschadensverzicht belastet ist? Zunächst ist der Verzicht von der sogenannten Schlussregulierung abzugrenzen. Letztere Einschränkung hindert den Grundstückseigentümer daran, Ersatz für Schäden aus vergangenem Bergbau geltend zu machen.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Vergrößerung der Schieflage um mehr als 2 mm/m
  • Rissbildungen, die die Standfestigkeit eines Gebäudes beeinträchtigen

Wer sich für die Durchführung einer Schlussregulierung entschieden hat, braucht sich nicht zu grämen. Wie dargestellt, greift der Haftungsausschluss bei gravierenden Beeinträchtigungen nicht und für zukünftige bergbauliche Aktivitäten wie Flutung des Grubenwassers wird ohnehin gehaftet.
Ganz anders verhält es sich mit dem Bergschadensverzicht. Dieser wird üblicherweise im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen. Verzicht ist endgültiger Rechtsverlust für vergangenen und zukünftigen Bergbau. Die Energiepolitik in unserem Lande ist bekanntlich so angelegt, dass es mit dem Kohlebergbau endgültig vorbei ist.

Dort, wo bergbauliche Aktivitäten vor über 30 Jahren endeten, können wegen Verjährung keine Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. Ein Bergschadensverzicht ist in dieser Situation nicht mehr belastend.

Dennoch können Eigentümer Schwierigkeiten bekommen, wenn sie zur Sicherung eines Darlehens ihre Liegenschaft belasten wollen.

  • Es gibt Kreditinstitute, die eine Grundschuld auf einem mit Bergschadensverzicht belasteten Grundstück als Sicherheit ablehnen
  • Andere verlangen, weil die Liegenschaft angeblich weniger wert sein soll, einen höheren Darlehenszins
  • Lokale Kreditinstitute, die wegen der Nähe mit dem Problem vertraut sind, sind da weniger rigide und finanzieren normal

Vorstehender Sachverhalt berichtet uns ein Mitglied aus Friedrichsthal.

Sollte man nicht klarkommen, kann man sich überlegen, ob man den Verzicht nicht zurückkauft. In einem früheren Artikel habe ich davon berichtet, an wen man sich wendet und unter welchen Bedingungen der Rückkauf erfolgt.

RA. Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus&Grund Saarbrücken

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