Erstantrag für den Ersatz von Bergbauschäden

Im November 2017 wurden wir wegen der Regulierung von Bergbauschäden kontaktiert. Diese Angelegenheit fällt aus dem Rahmen dessen, mit was wir sonst konfrontiert werden. Das Objekt ist in Saarbrücken – Klarenthal gelegen. Der letzte Bergbau, der auf die Liegenschaft eingewirkt hat, ging Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts um.

Seit 1990 befindet sich das Grundstück im Eigentum der Person, die uns ansprach. Die Frage, ob jemals Ansprüche an den Bergbautreibenden gestellt wurden, wurde verneint. „Was kaputt ging, habe ich selbst repariert“

Die Regel ist, dass bergbaubedingte Schäden aus den neunziger Jahren schon längst gemeldet und repariert wurden. Auch Schieflagenmessungen sind größtenteils durchgeführt. In dem hier zu besprechenden Fall geschah nichts dergleichen.

Was ist in dieser Situation dem Eigentümer zu raten? Es ist höchste Zeit, sich unverzüglich an die RAG mit dem Ziel zu wenden, eine Schlussregulierung  in die Wege zu leiten.

Warum ist diese Angelegenheit so dringend und wichtig?

Dringend

Weil möglicherweise Verjährung droht.

  • Es gilt zunächst die reguläre Verjährungsfrist zu beachten. Diese läuft drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger ab.
  • Für verdeckte Schäden gilt die 30-jährige Frist. Sie beginnt am Ende der bergbaube-dingten Aktivitäten. In dem hier angesprochenen Gebiet also etwa 2025. Auch drei Dekaden gehen vorüber.
  • Im Augenblick stellt sich in dem betreffenden Gebiet die Verjährungsproblematik noch nicht. Trotzdem sollte man eine Meldung nicht mehr aufschieben.

Ein Anschreiben an die RAG hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist.

 

Wichtig

Nach diesseitiger Ansicht sind zwei Aspekte von Bedeutung:

  • Für den bis heute eingetretenen Schaden: Es geht um Reparatur oder Geldentschädigungen. Wird man nicht aktiv, gibt es auch nichts. Man bleibt auf seiner Vermögenseinbuße sitzen.
  •  Für den Schaden von morgen: Hier haben wir den Grubenwasseranstieg im Fokus. Wird diese Problematik einmal akut, so kann das Gutachten, das zur Schadensfeststellung im Jahre 2017 erstellt wurde, wertvolle Dienste leisten. Mit seiner Hilfe kann dann beispielsweise der Nachweis geführt werden, dass später einmal entstehende Schäden nicht schon 2017 vorhanden waren.

Wir raten daher in Fällen – wie hier besprochen – die Schlussregulierung in die Wege zu leiten. Bei Vorlage eines entsprechenden Angebotes können Sie sich immer noch überlegen, ob Sie die Offerte akzeptieren.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
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E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de

2. Anwaltskanzlei Hoffmann
Tel.: 0681 / 68 66 33 40
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