Schieflage an Gebäuden - Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Unser Fall spielt in Saarbrücken – Altenkessel. Durch den untertägigen Bergbau wurden Senkungen verursacht. Diese führten zu Schieflagen an den aufstehenden Gebäuden.
Für das Wohnhaus und die danebenstehende Garage wurde eine mittlere Schieflage von 29,4 mm/m ermittelt.
Unter Berücksichtigung einer zuvor abgegoltenen Schieflagenentschädigung wurde ein weiterer Betrag i.H. v. 15.000,00 € als Minderwert angeboten. Der Hauseigentümer akzeptierte die Offerte. Die Summe wurde ausgezahlt.
Was ist eigentlich mit der Entschädigung abgegolten?
Eine Antwort gibt uns die Regelung im Gesamt-Minderwertabkommen VBHG-RAG von 2001. Dort heißt es unter V.3
„Mit einvernehmlicher Zahlung einer Minderwertentschädigung sind … zunächst sämtliche Ersatzansprüche, die sich aus der im Abgeltungszeitraum vorhandenen Schieflage und Gefügelockerung ergeben abgegolten.“
Der Minderwert ist Ausgleich für
- a) Unbequemlichkeiten
und
- b) Nachteile
zu a) Unbequemlichkeiten:
Zum Schadensbild zu a) gehört beispielsweise, dass die Nutzer einer Wohnung dulden müssen, dass sich Fenster und Türen der Neigung folgend öffnen oder schließen.
Jeder, der unter solchen Wohnverhältnissen lebt, weiß, dass diese Zustände nerven.
zu b) Nachteile:
Damit sind vor allem wirtschaftliche Aspekte gemeint:
Für den Selbstnutzer die eingeschränkte Wohnqualität und für die vermietete Wohnung Mietreduzierung wegen der angesprochenen herabgesetzten Wohnqualität.
Gibt es für die Geschädigten weitere Ansprüche?
Ja, solche existieren. Sie sind unter anderem im Gesamt-Minderwertabkommen beschrieben. Unter V. 2 heißt es:
„Soweit schieflagenbedingte reparable Schäden mit der Folge dauerhafter und nicht unerheblicher Funktionsstörungen an einzelnen Gebäudebestandteilen auftreten, werden diese unabhängig von etwaigen Minderwertentschädigungen reguliert.“
In unserem Fall blieb das Oberflächenwasser auf dem Flachdach der Garage stehen. Es lief - schieflagenbedingt – nicht mehr zu dem dafür vorgesehenen Fallrohr.
Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass an der tiefsten Stelle des Daches ein neuer Ablauf installiert wird. Kosten hierfür: ca. 1.500,00 €.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
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