Schlußregulierung von Bergschäden

Im Jahre 2012 stellt die RAG ihren untertägigen Bergbau im Saarland ein. Damit endet in unserem Lande eine lange Industrietradition. Noch länger beschäftigen wird uns die Regulierung der durch den Abbau entstandenen Schäden an denen in Mitleidenschaft gezogenen Grundstücken. Betroffen sind die aufstehenden Gebäude sowie die Außenanlagen.

Bezüglich der Verursachung werden drei Schadensarten bzw. Sachverhalte unterschieden

1. Solche Beeinträchtigungen, die durch bergbaubedingte Erdbeben entstanden sind. Diese finden wir im Bereich Lebach, Saarwellingen und Nalbach. Höhepunkt war das Rekordbeben vom 23.08.2008, das mit einer Schwinggeschwindigkeit von bis zu 93,5 mm/pro sec. auf die Grundstücke einwirkte. Der Bundesgerichtshof hat einem der Geschädigten dem Grunde nach Schadensersatz für die Zuführung von Erschütterungen zugestanden. Am 24.11.2011 wird das Landgericht darüber entscheiden, ab welcher Einwirkungsintensität Grundstückseigentümer Entschädigung verlangen können.

Die Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen hat in diesem Zusammenhang auch zwei Entscheidungen getroffen. Bei bergbaubedingten Beben mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 50 mm/pro sec. in Verbindung mit einem Gesamtsanierungsaufwand von 20.000,00 € für die Beseitigung der dadurch bedingten Schäden ist eine Wertminderung fällig. Da die RAG den Schlichtungsspruch nicht akzeptiert, dürften auch diese Fälle bei Gericht landen.

2. Das Gros der im Saarland aufgetretenen Schäden ist indes auf bergbaubedingte Senkungen zurückzuführen. In Anbetracht der endenden Abbauaktivitäten treten Verjährungsfragen in den Vordergrund. Maßgebend ist § 117 Abs. 2 Bundesberggesetz. Ansprüche auf Ersatz des Bergschadens verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, von dem man Kenntnis erlangt. Ist der Schaden nicht erkannt, tritt Verjährung 30 Jahre vom Zeitpunkt der Entstehung an ein.

Soweit Bergbau vor über 30 Jahren eingestellt wurde, ist Verjährung eingetreten. Schäden werden nicht mehr reguliert. Das gilt beispielsweise für Sulzbach, Dudweiler, Gersweiler oberer Teil, Klarenthal-Krughütte sowie Saarbrücken im Bereich Pfaffenkopfstraße.

In anderen Gebieten wurde der Abbau in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts geführt.

Als Beispiele nennen wir: Wemmetsweiler, Merchweiler, Heusweiler, Hülzweiler, Völklingen-Ludweiler, Völklingen-Fenne, Gersweiler-Ottenhausen, Klarenthal, Altenkessel und Saarbrücken im Bereich Füllengarten und Matzenberg.

Die Senkungen sind abgeklungen. Die Bereiche sind zur Schlussregulierung freigegeben. Was verstehen wir hierunter? Da Verjährung noch nicht eingetreten ist, können die Schäden gemeldet werden.

Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Bergbautreibenden werden die vorgefundenen Schäden und Mängel festgestellt und bewertet. Auf der Basis dieser Expertise unterbreitet die RAG den Geschädigten ein Regulierungsangebot. Dieses enthält auch eine Position zur Abgeltung Schäden, die nicht offensichtlich sind. Wird dieses Angebot akzeptiert, ist das Thema Schadensregulierung erledigt. Es können - von Ausnahmefällen abgesehen - keine weiteren Schäden zur Regulierung angemeldet werden.

Jedes Grundstück ist ein Unikat. Es unterscheidet sich von anderen. Entsprechend vielfältig sind auch die Schadensbilder.

Liegt ein solches Angebot vor, sollte man es genau prüfen oder von einem Experten überprüfen lassen.

Es wären dann folgende wesentliche Fragen zu klären:
a. Ist es überhaupt sinnvoll, sich insgesamt abfinden zu lassen?
b. Sind bei dem Status die Schäden angemessen bewertet?
c. Ist das Zahlenwerk nachvollziehbar?
d. Ist bedacht, dass auch an einem Grundstück sogenannte Ewigkeitsschäden entstehen?
e. Sind die gängigen Minderwerte beachtet: Schieflage, Verformung des Gebäudes, merkantiler Minderwert usw.?

3. Soweit der Bergbau noch umgeht - beispielsweise in Reisbach - beschränkt sich die Schadensregulierung zunächst noch auf die Behebung der eingetretenen Schäden und Mängel. Für eine Schlussregulierung ist hier die Zeit noch nicht gekommen.

Interessierte Leser können Kontakt mit dem Unterzeichner aufnehmen und sich Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann - Geschäftsführender Vorsitzendebezüglich weiterer Fragen informieren lassen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmannBergschadenabteilung Verein Saarbrücken
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann,
Telefonnummer: 06 81/66 83 70
Geschäftsführender Vorsitzender
Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Haus & Grund Saarbrücken e.V.

Saarbrücken, den 08.11.2011

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