Mietkostenbelastung nahezu konstant
Ausgeschiedene Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten
Ist die Wohnungseigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), haftet der ausscheidende Gesellschafter auch noch für ausstehende Verbindlichkeiten, selbst wenn diese auf Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beruhen, die erst nach seinem Ausscheiden gefasst wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. Juli 2020, V ZR 250/19 entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall klagte eine WEG gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GbR auf Zahlung ausstehenden Hausgelds aus dem Jahr 2014 sowie der Abrechnungsspitzen aus den Jahren 2013 und 2014 nebst Zinsen. Die GbR ist Eigentümerin einer Einheit in der Wohneigentumsanlage der klagenden WEG. Der Gesellschafter schied bereits im Jahre 2002 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der GbR aus. Doch erst im März 2017 wurde im Grundbuch eingetragen, dass sein Gesellschaftsanteil seinen ehemaligen Mitgesellschaftern angewachsen war.
Fünf Jahre haftbar
Ein Gesellschafter kann für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten – den sogenannten Altverbindlichkeiten – haften, wenn diese fünf Jahre nach seinem Ausscheiden fällig werden. Die Verbindlichkeiten müssen bis dahin noch nicht entstanden sein, es genügt, dass der Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten noch vor dem Ausscheiden des Gesellschafters gelegt wurde.
Rechtsgrundlage entsteht mit Eigentumserwerb
So entschieden die Richter, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten der Wohnungseigentümer mit dem Erwerb des Eigentums gelegt werden und nicht erst mit der jeweiligen Beschlussfassung. So erstreckt sich die Nachhaftung des Gesellschafters auch auf Verbindlichkeiten, die auf Beschlüssen beruhen, die erst nach seinem Ausscheiden aus der GbR gefasst wurden, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft und damit auch nicht auf ihr Abstimmungsverhalten hatte.
So bewertet Haus & Grund die Entscheidung
„Das ist eine harte Entscheidung für den ausgeschiedenen Gesellschafter. Er kann, ohne selbst Einfluss auf die Gesellschaft und die Beschlussfassung der WEG ausüben zu können, erheblich belastet werden. Denn er haftet nicht nur für die laufenden Kosten, die mit dem Eigentum verbunden sind, sondern zum Beispiel auch für etwaige Sonderumlagen. Die Interessen der Eigentümergemeinschaft als Gläubigerin werden spiegelbildlich durch die Entscheidung gestärkt.“
Tipp
Bei der GbR beginnt die Fünfjahresfrist mit dem Tag, an welchem der Gläubiger erstmals Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft hat.