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Im Jahr 1978 hat sich in Saarbrücken eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet. An dieser waren 38 Miteigentümer beteiligt.

Im Fokus unserer Überlegungen sind die Eigentümer der Wohnungen Nummer 11, 13, 27 und 28.

Diesen 4 Wohnungen sind 4 Doppelstockgaragen als Sondereigentum zugeordnet:

  • Wohnung 11 der Stellplatz Nr. 25
  • Wohnung 13 der Stellplatz Nr. 26
  • Wohnung 27 der Stellplatz Nr. 27
  • Wohnung 28 der Stellplatz Nr. 28.

Die Garagenanlage stellt baulich eine Einheit dar.

Die Anlage wurde Anfang der 80iger Jahre des 20. Jahrhunderts errichtet.

An dem Gebäude hat der Zahn der Zeit genagt, und zwar gewaltig. Die Fahrbleche sind durchgerostet. Zum Abstellen von Fahrzeugen sind die Hebeplätze nicht mehr geeignet. Seit über 5 Jahren diskutieren die Betroffenen darüber, ob die Anlage repariert werden soll oder ob eine Stilllegung die bessere Option ist.

Ein Angebot über die Sanierung wurde 2016 eingeholt. Aufwand damals fast Euro 9.000. Heute, unter der Berücksichtigung gestiegener Handwerkerpreise, entsprechend mehr.

Bislang waren sich die Betroffenen nicht einig, wer für die 4 Doppelstockgaragen mit den Nummern 25 bis 28 Ansprechpartner ist.

Die Wohnungseigentümer mit den Wohnungen 1 bis 38 insgesamt oder ist dies eine Angelegenheit, die nur die Stellplatzbesitzer 25, 26, 27 und 28 etwas angeht.

Diese Frage dürfte zwischenzeitlich geklärt sein.

Wir haben es mit einem eigenen WEG bezüglich der Doppelstockgarage zu tun.

Die Vier entscheiden über die Angelegenheit. Da diese keinen gewählten Verwalter hinsichtlich der Stellplätze haben, haben alle gemeinsam hierüber zu bestimmen.

Ein Mitglied hat sich nun – nach jahrelanger Hängepartie – des Problems angenommen. Es ist aktiv geworden.

Es hat die Miteigentümer angeschrieben und um Auskunft gebeten, welche Vorstellungen sie haben: Reparieren oder Stilllegen?

Zwei Angesprochene haben für das Stilllegen votiert. Nach ihrer Argumentation sind Stellplätze aus den 80er Jahren für Gogo-Mobile und andere Kleinfahrzeuge konzipiert. Nicht für SUVs heutiger Zeit. Man kann die Stellplätze nicht vermieten. Eine Reparatur amortisiert sich nicht. Dem Votum will sich die Initiatorin anschließen.

Sie hat das Ergebnis dem Vierten im Bunde mitgeteilt. Unter Fristsetzung wurde er aufgefordert, sein Votum abzugeben.

Stimmt er der Stilllegung zu, ist ein wirksamer Beschluss durch Rundschreiben zustande gekommen. Versagt er die Mitwirkung, muss sich die Initiatorin durch Gerichtsbeschluss ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, mit einem Tagesordnungspunkt: „Stilllegung der 4 Doppelstockgaragen“.

Ein Beschluss hierüber beendet jahrelangen Stillstand.

 

Haus & Grund Saarbrücken

Tel.: 0681/66 83 7-0

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E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de

 

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Anwaltskanzlei Hoffmann

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