Editorial des Mitgliedermagazins Februar 2023

Keine Panik

Liebe Leserinnen und Leser,

in schwierigen Zeiten reizt die von mir gewählte Überschrift hoffentlich zum Lesen dieses Editorials. Ich meine es wörtlich: Sie brauchen zwar keine Panik haben, aber Sie dürfen sich Sorgen machen, was die CO2-Aufteilung angeht. Lesen Sie dazu unseren Artikel auf Seite 38.

Das neue Bürokratiemonster „CO2-Aufteilung“ betriff t Abrechnungen für Zeiträume ab 1.1.2023 und soll deshalb erst in 2024 bedeutsam werden. Die Bundesregierung will in den nächsten Monaten ein Tool bereitstellen, mit dem wir die Aufteilung berechnen können. Also habe ich mich im Internet umgesehen und eine private Seite gefunden, auf der man schon jetzt die voraussichtliche Kostenaufteilung berechnen kann. Testweise habe ich eine realistische ungünstige Situation berechnet, nämlich ein Dreifamilienhaus mit 180 m² Wohnfläche und 45.000 kWh Erdgas-Verbrauch pro Jahr. Daraus errechnet sich ein CO2-Kostenanteil des Vermieters von 80 % und für 2023 ca. 217 Euro, die der Vermieter zu tragen hat. Die Prognose für 10 Jahre liegt bei immerhin 4000 Euro CO2-Zusatzkosten für den Vermieter. Das sähe anders aus, würde nur die Hälfte an Heizkosten anfallen, weil die Bewohner beispielsweise nicht Rentner oder kinderreiche Familien sind, sondern als kinderlose Doppelverdiener tagsüber nicht im Hause sind. Bei 22.500 kWh Erdgas-Verbrauch im Jahr 2023 braucht der Vermieter für das gleiche Objekt dann nur knapp 41 Euro zu zahlen, sein Kostenanteil beläuft sich dann auf nur 30 % und in den nächsten 10 Jahren braucht er dann nur mit ca. 760 Euro rechnen.

Was lehrt uns das? Rentner und Mieter im Homeoffice können für den Vermieter teuer werden und damit eventuell Probleme bei der Wohnungssuche bekommen. Hat der Gesetzgeber daran gedacht, als er diese vermieterfeindliche Regelung geschaffen hat? Mit Erinnerungslücken wird sich unsere Regierung bei der Beantwortung dieser Frage kaum retten können. Für mich ist das ein Fall von Inkompetenz, denn Aufwand und Ärger stehen erkennbar außer Verhältnis zum fragwürdigen Ertrag.

Und keine Panik, falls Sie vergessen haben, zum 31.1.2023 Fristverlängerung für die Grundsteuererklärung zu beantragen. Holen Sie die Erklärung am besten ganz schnell nach. Hinderungsgründe sollten Sie Ihrem Finanzamt sofort schriftlich mitteilen. Vergesslichkeit darf kein Grund sein, nun Sand in den Kopf zu stecken. Oder umgekehrt. Bleiben Sie trotz allem möglichst zuversichtlich.

Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender

Norbert Behle

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