Ein trauriges Ende

Unsere Geschichte beginnt am 01. November 1985, also vor 37 Jahren.

A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Saarbrücken. Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages überließ er B die im Parterre gelegene Wohnung, mit vermietet wurde eine Garage.

Von Anfang an stand die Verbindung nicht unter einem guten Stern. Immer wieder kam es zwischen den Mietvertragsparteien zu mietrechtlichen Auseinandersetzungen, wegen Hausordnung, Mietminderung, Abrechnungen der Betriebskosten. Mal zwischen den Kontrahenten unmittelbar, mal über Rechtsanwälte. Es kam auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht Saarbrücken.

A hätte den Mietvertrag gerne gekündigt. Er empfand den Dauerstreit als sehr belastend. Der dadurch entstehende negative Stress berechtigt den Vermieter nicht, das Mietverhältnis zu kündigen. Also konnte A nichts machen.

B war offensichtlich belastungsresistenter. Die Schmerzgrenze, das Zusammenleben zu beenden, wurde nicht überschritten. Es war die Biologie, die eine Trennung herbeiführte.
B. erkrankte schwer. Sie musste zur stationären Behandlung ein Krankenhaus aufsuchen. Von dort wurde sie in ein Hospiz verlegt. Zum einen wegen der Schwere ihrer Erkrankung. Zum anderen, weil sie kein soziales Umfeld hatte, in dem eine Krankenversorgung gewährleistet wäre.

Noch im Krankenhaus wurde von Amts wegen beim Amtsgericht Saarbrücken eine Betreuung beantragt. Was bedeutet dies für den Vermieter?

Im Augenblick hat er keinen Ansprechpartner. Die Mieterin ist schwer erkrankt. Derzeit muss sich der Vermieter in Geduld üben. Zunächst hat er sich an das Betreuungsgericht zu wenden, mit folgenden Anträgen:

  • die Betreuung auf Wohnungsangelegenheiten zu erweitern
  • Namen und Adresse der Betreuung bekannt zu geben.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann die Angelegenheit fortgeführt werden.
Nämlich: Die Mietwohnung ist komplett verwahrlost. Durch zurückgebliebene Essensreste und Katzenkot dringt infernalischer Gestank in das Treppenhaus. Die Wohnung muss geöffnet werden, um Reinigungsarbeiten auszuführen. Dafür benötigt man die Mithilfe des Betreuers. Selbsthilfe erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Das bringt Ärger. Der Vermieter braucht auch einen Ansprechpartner für die weitere Abwicklung des Mietvertrages. Dieser muss, falls die Mieterin nicht mehr heimkommt, gekündigt werden. Die Wohnung ist dann zu räumen. Schönheitsreparaturen stehen im Raum.

Alles umfangreiche Verwaltungsdinge, die aber nur zu bewerkstelligen sind, wenn eine Betreuung für Wohnungsangelegenheiten durch das Amtsgericht Saarbrücken angeordnet wird.

Was vor 37 Jahren begann, endet nunmehr traurig. Nicht die Vernunft sondern das Schicksal trennt die Mietvertragsparteien.

Haus & Grund Saarbrücken

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