Immobilien verkaufen oder behalten?
Der Fall: A ist kürzlich verstorben. Alleinige Erben sind seine Tochter T und sein Sohn S. Es gibt eine letztwillige Verfügung in Form eines handschriftlichen Testamentes. Kurz und knapp, es besteht aus zwei Sätzen „Zu meinen Erben setze ich meine Kinder T und S jeweils zur Hälfte ein. Hierbei erhält mein Sohn S meine Wohnung in Saarbrücken.“
Zum Nachlass gehört im Wesentlichen
- ein Haus in Quierschied sowie
- die im Testament näher bezeichnete Wohnung.
Die Erben sind an uns mit folgenden Fragen herangetreten:
Zum Haus in Quierschied:
Ist es sinnvoll, das Haus der Gemeinde zur Vermietung anzubieten, um ukrainische Flüchtlinge einzuquartieren
oder
die Immobilie gleich zu verkaufen?
Antwort:
Es macht nur Sinn, die Immobilie zu halten, wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft sich zu
100 % einig sind, wie das Objekt zu bewirtschaften ist.
Überspitzt ausgedrückt stellen Erbengemeinschaften an einer gebrauchten Immobilie den Vorhof zur Hölle dar.
Ist schon das Halten eines Miethauses ein anstrengendes Unterfangen, so potenziert sich die Herausforderung, wenn Mehrere beteiligt sind.
Der Eine hat nur den Ertrag auf dem Bildschirm. Der andere denkt nachhaltig und möchte investieren.
Und schon ist der Krach da.
In unserem Fall besteht zwischen den Erben Einigkeit, dass das Quierschieder Haus verkauft wird. Nur über den Zeitpunkt mach man sich Gedanken, jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt?
Da niemand die Zukunft sehen kann, ist es nicht vorhersehbar, ob bessere Zeiten kommen. Es ist durchaus möglich, dass in ein paar Jahren die Zinsen noch niedrig sind und man sich nicht von einer Immobilie trennt. Also sollte man sich unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Grundsätze heute entscheiden, was man tut. Gleich oder später versilbern?
2. Die Wohnung in Saarbrücken:
Hier hat der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügt. Das Objekt soll im Familienbesitz bleiben. Der Sohn kann sich als Alleineigentümer eintragen lassen. A hat seine Kinder zur Hälfte als Erben eingesetzt. Sollte die Wohnung mehr als 50 % des Wertes des Gesamtnachlasses ausmachen, muss S den Überschuss an T in Geld ausgleichen.
So wurde die Frage, wie die Abwicklung des Testaments bezüglich der Wohnung erfolgt, beantwortet.
Haus & Grund Saarbrücken
Tel.: 0681/66 83 7-0
Fax: 0681/66 83 7-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
oder
Anwaltskanzlei Hoffmann
Tel.: 0681/68 66 33 40
Fax: 0681/68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com