Erleichterte Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses ist beschwerlich.

Ein Vermieter kann dem Wohnungsmieter grundsätzlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ergibt sich aus § 573 BGB.

Das Gesetz nennt beispielhaft die Gründe

  • Eigenbedarf
  • Vertragsverletzung
  • fehlende angemessene wirtschaftliche Verwertung

Eine Vereinbarung, wonach der Mieterschutz ausgeschlossen wird, ist nichtig. Nur ausnahmsweise braucht ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt zu werden, wenn der Vermieter kündigen möchte.
Wir kennen 2 Ausnahmen:

1. Ausnahme - § 573 a BGB

Eine erleichterte Kündigung durch den Vermieter kann bei nachstehender Fallkonstellation ausgesprochen werden.

  • Ein Haus
  • Zwei Wohnungen
  • Eine vom Mieter
  • Eine vom Vermieter

bewohnt.


Kündigt der Vermieter nach dieser Vorschrift, verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Als Ausgleich dafür, dass er sein Kündigungsschreiben nicht begründen muss.

2. Ausnahme -

Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. § 549 Abs 2 Ziffer 1 BGB.

Manch ein Vermieter erblickte bei Beachtung dieser Vorschrift das Heil. Das schließen wir aus Anfragen, die an uns gerichtet wurden.
Können wir durch Abschluss eines kurzfristigen Mietvertrages die Fessel des Kündigungsschutzes umgehen?

Leider mussten wir die Ratsuchenden enttäuschen. Auch kurzfristig eingegangene Mietverträge über Wohnraum sind nur ausnahmsweise vorübergehend. Nämlich dann, wenn die Wohnung nicht den Lebensmittelpunkt des Bewohners repräsentiert. Wenn der Vermieter sich auf die Vorschrift des § 549 Abs. 2 Ziffer 1 BGB beruft, muss er den besonderen Anlass für den vorübergehenden Wohnbedarf darstellen.

Ein Klassiker. Wegen eines Brandes oder Rohrbruches muss der Mieter aus seiner angestammten Wohnung. Er wird temporär ausgelagert. Das ist der typische Fall eines vorübergehenden Gebrauchs.

Der Gastprofessor, der für ein Semester an einer fremden Universität forscht und lehrt, wird normalerweise – wenn auch kurzfristig – seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Ort verlegen. Er genießt den Mieterschutz.

Haus & Grund Saarbrücken

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