Gelbe Tonne statt Gelber Sack
MÜLLENTSORGUNG. Ab Januar des neuen Jahres 2021 wird in 48 von 52 Städten und Gemeinden des Saarlandes die Gelbe Tonne für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall oder sonstigen systembeteiligungspflichtigen Materialien eingeführt. Wadgassen, Eppelborn, Mettlach und St. Ingbert setzen weiterhin auf den Gelben Sack.
Foto: Klaus Eppele / Adobe Stock
Von Norbert Behle, Verbandsvorsitzender
Der für die Stadt Saarbrücken zuständige ZKE unterrichtete uns auf Anfrage wie folgt (Weitere Infos: www.zke-sb.de/gelbetonne):
- Stadtsauberkeit und Umweltschutz
Gelbe Säcke sind nicht wiederverwendbar und reißen schnell. Der Müll fliegt herum und lockt Tiere an. Deswegen hat der Saarbrücker Stadtrat beschlossen, sie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ab 2021 durch eine standfeste Gelbe Tonne zu ersetzen. Das soll die Stadtsauberkeit verbessern und Einwegplastikmüll einsparen. Die 14-tägliche Leerung übernimmt die Arbeitsgemeinschaft Leichtverpackungen-Saarbrücken (ARGE LVP); die aus dem Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetrieb (ZKE) und der Abfallwirtschaftsgesellschaft Saarbrücken mbH (ASS) besteht. - Tonne vor der Leerung an den Straßenrand stellen – Entsorgung bleibt kostenlos
Die Entsorgung von Verkaufsverpackungen in der Gelben Tonne bleibt weiterhin kostenlos. Daher gibt es für sie, genau wie bei der Papiertonne, keinen Transportservice durch die ARGE LVP-Mitarbeiter*innen. Sie sollte am Abfuhrtag bis spätestens 6 Uhr am Straßenrand bereitstehen und nach der Leerung wieder zurückgestellt werden. Entsorgungstermine und Feiertagsverschiebungen der Müllabfuhr gibt es unter: www.zke-sb.de/abfuhrtermine - Schrittweise Aufstellung in allen Saarbrücker Stadtteilen
Die Gelbe Tonne gibt es in den Größen 120, 240, 770 und 1100 Liter. Alle Häuser im Stadtgebiet Saarbrücken bekommen bis Ende des Jahres automatisch eine Gelbe Tonne in der passenden Größe und Anzahl: Hauseigentümerinnen und -eigentümer brauchen nichts weiter zu unternehmen. Bei Anwesen, die eine Orange-Wertstofftonne des ZKE nutzen, wird der orange Deckel bei der letzten Leerung gegen einen gelben getauscht. Die Tonne darf danach nicht mehr mit Wertstoffen gefüllt werden und wird ab Januar 2021 als Gelbe Tonne geleert. - Änderungen ab März 2021 möglich
Damit alle 40.000 Anwesen in Saarbrücken rechtzeitig eine Tonne erhalten, sind Änderungswünsche und Abmeldungen erst ab März 2021 möglich. Da sich Leichtverpackungen in den Gelben Tonnen relativ gut zusammenpressen lassen und das –im Gegensatz zur Entsorgung im Gelben Sack – ausdrücklich gewünscht ist, empfiehlt die ARGE-LVP das aufgestellte Gefäß bis dahin auszuprobieren. Sollte das Volumen der Tonnen nicht ausreichen, werden bis zur Aufstellung weiterer oder größerer Tonnen, übergangsweise noch gelbe oder transparente Säcke mitgenommen. Tonnenschlösser sind ab Mitte nächsten Jahres zum Kauf erhältlich.
Die Gefäße werden nicht pro Haushalt, sondern pro Grundstück verteilt. Nur Grundstückseigentümer oder Hausverwalter können die Tonnen bestellen. Vergleichbare Regelungen konnten wir für die anderen 47 Städte und Gemeinden, die sich im Saarland beteiligen, in Erfahrung bringen. Teilweise dauert dort die Einführung der Tonne noch bis zum Ende des 1. Quartals. Eine Verpflichtung, die Gelbe Tonne zu nutzen, gibt es nicht. Mülltrennung ist aber nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für Privathaushalte verpflichtend.
Es ist möglich, sich mit Nachbarn eine Tonne zu teilen. Bedenkenswert ist auch, dass ein Großteil der Verpackungen schon beim Einkauf in den Läden belassen werden kann, wenn nicht ohnehin schon auf möglichst reduzierte Verpackungen geachtet wird.
Als Grund für die Änderung werden Hygieneprobleme durch aufreißende Säcke und die auch ökologische Ersparnis des für die Gelben Säcke erforderlichen Materialaufwands angegeben. Natürlich hat die Tonne auch Nachteile im Vergleich zum Sack, denn wo die Tonne dagegen fliegt, wird der Schaden möglicherweise größer sein als bei einem herumfliegenden Sack. Beklagt wird auch der Platz, den die Tonne in Anspruch nimmt. Denn anders als ein Sack kann man die Tonne weder zusammenrollen noch falten, solange sie leer ist.
Außerdem werden wilde Tiere, insbesondere Wildschweine, die bisher Gelbe Säcke aufgerissen haben, auch in der Lage sein, die Gelbe Tonne umzustürzen oder gar zu beschädigen, um an den Inhalt heranzukommen. Das ist besonders beachtlich, da den Hauseigentümer eine Obhutspflicht trifft. Denn wenn die Tonne beschädigt wird, kann er dafür haften. Über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und zur korrekten Sammlung gebrauchter Verpackungen informiert www.muelltrennung-wirkt.de
Wir werden sehen, ob und inwieweit sich demnächst vielleicht sogar saarländische Gerichte mit den Gelben Tonnen und ihren Auswirkungen befassen müssen.
Entsorgungsunternehmen zieht Gelbe Tonne ein
So berichtet die Chefjustiziarin von Haus & Grund Deutschland, Inka-Marie Storm, über ein Urteil des OLG Dresden (1. Oktober 2019, Az. 4 U 774/19): Die Gelbe Tonne darf vom zuständigen Unternehmen nicht entfernt werden, wenn diese falsch befüllt wurde. Das gilt auch, wenn die Nutzungsbedingungen den Abzug der Tonne bei wiederholter Falschbefüllung vorsehen.
Der Fall: Eine Vermieterin klagte gegen den Betreiber der Gelben Tonne. Dieser hatte die Recyclingtonne vom Grundstück der Vermieterin abgezogen, nachdem die Mieter der Klägerin diese wiederholt falsch befüllt hatten. Die Richter befanden, dass der Abzug der Tonne „verbotene Eigenmacht“ darstelle. Der Betreiber sei dazu nicht berechtigt, selbst wenn die Nutzungsbedingungen dieses vorsehen würden. Der Vermieterin stehe aber kein Schadensersatzanspruch für das Aufstellen von Ersatztonnen zu. Denn die Kosten dafür wären auch dann angefallen, wenn das Entsorgungsunternehmen anstatt die Tonne zu entziehen, diese nicht gelehrt hätte.
Das Urteil: Der Betreiber darf nicht einfach die Gelbe Tonne vom Grundstück der Eigentümer entfernen. Er darf aber wegen falscher Befüllung die Entleerung verweigern oder aber sich diese zusätzlich vergüten lassen, sofern die Nutzungsbedingungen dies vorsehen. Will der Vermieter vermeiden, dass eine falsch befüllte Gelbe Tonne nicht mehr entleert beziehungsweise die Entleerung in Rechnung gestellt wird, muss er auf das Verhalten seiner Mieter Einfluss nehmen. Das kann gelingen, indem er sie zum Beispiel anmahnt und die Einhaltung kontrolliert. Oder er lässt den Müll durch Personal nachsortieren. Diese Kosten kann der Vermieter als Nebenkosten auf seine Mieter umlegen.
Tipp: Eine Falschbefüllung liegt nicht nur dann vor, wenn die Gelbe Tonne mit Abfall befüllt wird, der nicht auf der Tonne abgebildet ist. Sie liegt auch dann vor, wenn die Verpackungen in der Tonne zu stark verdichtet werden, sodass sie sich durch heben und rütteln nicht mehr lösen lassen. Auch eine zu volle Tonne, deren Deckel nicht mehr schließt, ist fehlerhaft befüllt.
Umlage zusätzlicher Betriebskosten wegen Falschbefüllung
Von einem Urteil aus Reinland-Pfalz (Amtsgericht Frankenthal, 15.2.2019, Az. 3a C 288/18) berichtet die LBS: Es gibt wohl kaum Wohnanlagen, in denen es nicht gelegentlich zum Streit um die Mülltrennung kommt. Manche Menschen wollen sich einfach nicht daran gewöhnen, dass sie ihren Abfall nicht wahllos auf alle vorhandenen Tonnen verteilen dürfen. Doch die allzu offenkundige Missachtung kann teuer werden.
Der Fall: Ständig fanden sich in einer Hausgemeinschaft falsch eingeworfene Reststoffe, so dass der Inhalt der Tonnen kontrolliert und nachsortiert werden musste. Die Kosten dafür legten die Vermieter als Betriebskosten um – und stießen auf den Widerstand derer, die die Umlage bezahlen sollten. Sie waren der Meinung, dafür müssten die Eigentümer aufkommen.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht entschied klar zu Gunsten der Vermieter. Sie hätten im Vorfeld „hinreichende Bemühungen entfaltet, um eine bessere Wertstofftrennung zu erreichen“. Unter anderem seien die Mieter über die Regeln des Sortierens unterrichtet worden. Nachdem das nicht fruchtete, seien Kontrollen und Nachsortieren durch Dritte angemessen gewesen. Eine ordnungsgemäße Mülltrennung, so hieß es im Urteil, entspreche „den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft“.