Grundsteuerreform
Eigentümer müssen jetzt aktiv werden
Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen alle Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat die aktuelle Grundsteuerberechnung für die Zeit ab 2025 schon im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb ab 2025 auf Basis aktualisierter Informationen zur Immobilie bezahlt werden.
Bewertungsstichtag: 1. Januar 2022
Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist hierbei der 1. Januar 2022. Für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 benötigen die Finanzämter aufgrund der Vielzahl von Daten schon jetzt aktuelle Angaben zu allen Immobilien in Deutschland. Eigentümer müssen deshalb aktiv werden und eine Grundsteuererklärung abgeben – auch Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte.
Eigentümer müssen selbstständig tätig werden
Nicht in allen Bundesländern werden die Eigentümer aber mit einem persönlichen Anschreiben zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Auch die Übersendung von Steuererklärungsformularen an die Immobilieneigentümer ist nicht vorgesehen. Denn: Die Formulare für die Abgabe der Erklärung werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nur im Steuerportal ELSTER voraussichtlich ab Anfang März 2022 zum elektronischen Ausfüllen bereitgestellt.
Frist bis Ende Oktober
Und so soll es dann ablaufen: Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 müssen alle Immobilieneigentümer in ELSTER oder einem geeigneten sonstigen Software-Angebot eine Steuererklärung abgeben. Diese Frist gilt unabhängig davon, welche Grundsteuer-Berechnungsmethode das jeweilige Bundesland, in dem die Immobilie liegt, anwendet.
Unterlagen jetzt zusammenstellen
Unterlagen zur Immobilie und den Eigentumsverhältnissen daran (zum Beispiel Grundbuchauszug oder Teilungserklärung) sollten Eigentümer deshalb schon zusammenstellen. Wer nicht bereits – zum Beispiel für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung – bei ELSTER registriert ist, kann die Registrierung schon jetzt in Angriff nehmen. Auch wichtig: Ist der Bescheid über den neuen Grundsteuerwert ins Haus geflattert, bleibt nur ein Monat Zeit, um dagegen Einspruch zu erheben. Wer bis 2025 wartet, kann dann allenfalls noch gegen die konkrete Berechnung der Steuer durch die Gemeinde vorgehen, aber nicht mehr gegen die zugrunde liegende steuerliche Bewertung.
Informationen zur Grundsteuerberechnung und die Möglichkeit zu Proberechnungen für alle Grundsteuer-Berechnungsmethoden der Bundesländer bietet der Grundsteuerrechner unter: www.hausundgrund.de/grundsteuerrechner.
Weitergehende detaillierte und aktuelle Informationen zum Thema Grundsteuer finden Sie unter:
www.hausundgrund.de/grundsteuer.
Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik