Hilfe, der Verwalter macht nichts!
Zu besprechen sind die Fälle, die bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht selten sind. Ich habe hier mehrere aktuelle Ereignisse auf dem Schirm.
In einer Wohnung treten Feuchtigkeitsschäden auf. Da hiervon auch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, sollte sich der Wohnungseigentümer an den Verwalter wenden. Denn es ist dessen Aufgabe, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Ziffer 2 WEG.
Der Angesprochene darf die Angelegenheit nicht schleifen lassen. Er muss sich unverzüglich um die Sache kümmern. Leider geschieht dies in vielen Fällen nicht so, wie es geboten wäre.
Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vorliegt, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten. Weiter muss er auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken. Der Verwalter hat keine Kompetenz, von sich aus die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Ich denke hierbei an weiterführende Untersuchungen. Das ist nur in Notfällen möglich.
(§ 27 Abs. 1 Ziffer 3 WEG).
Hinwirken auf einen sachgerechten Beschluss bedeutet, dass sich der Verwalter Gedanken machen muss, wie das Problem zu lösen ist:
- ist die Schadenursache unklar, sollte der Eigentümergemeinschaft der Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sich der Hilfe eines Gutachters zu bedienen.
- Dies empfiehlt sich auch, wenn Dämmmaßnahmen anstehen. Reicht eine Innendämmung oder ist eine Außendämmung zielführender? Und wenn ja, mit welcher Dämmstärke (3,5 cm oder 13,5 cm).
- Sind Schadenursache und Aufwand zur Beseitigung überschaubar, lautet der Tagesordnungspunkt für die WEG-Versammlung
- Erteilung eines Reparaturauftrages
- und wenn entsprechende Angebote vorliegen, an wen?
Ganz wichtig ist, dass der Verwalter die Sache zügig angeht. Wir haben Fälle, in denen sich die Abwicklung über Jahre hinzieht. Für die vom Schaden betroffenen Wohnungseigentümer ein unzumutbarer Stress. Passivität ist nicht nur für den Geschädigten problematisch. Auch für den lahmen Verwalter ist die Sache nicht ohne. Beachtet er die oben dargestellten Grundsätze nicht, läuft er Gefahr, zum Schadensersatz (z. B. Mietausfall) herangezogen zu werden.
Daher der Appell an alle, die es angeht: Verwalter, Miteigentümer und Geschädigte.
Geht Probleme zügig an. Dies schont die Nerven, verhindert Streit und lässt keine Vermögenseinbußen entstehen.
Haus & Grund Saarbrücken
Tel.: 0681/66 83 7-0
Fax: 0681/66 83 7-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
oder
Anwaltskanzlei Hoffmann
Tel.: 0681/68 66 33 40
Fax: 0681/68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com