Interview mit dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann

„Die meisten werden von der Bremse erstmals im März 2023 direkt profitieren“

Die Gaspreisbremse soll rückwirkend ab Januar 2023 wirken und der Gaspreis für 80 Prozent des Verbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für die letzten 20 Prozent soll der Versorger den jeweils aktuellen Gaspreis abrechnen. So viel steht fest. Im Detail ist die Gaspreisbremse jedoch nicht ganz leicht zu verstehen. Der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann (FDP), gibt im Interview tiefere Einblicke.

Herr Buschmann, wie profitieren Privatkunden, also Mieter, Vermieter und selbst nutzende Eigentümer von der Gaspreisbremse?

Die Gas- und Wärmepreisbremse kommt allen privaten Haushalten zugute, die mit leitungsgebundenem Erdgas oder Fernwärme heizen. Sie deckelt ab März 2023 – und rückwirkend für Januar und Februar – die Kosten für Gas und Wärme auf einen fixen Betrag pro Kilowattstunde, allerdings nicht für den gesamten Verbrauch, sondern für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs des jeweiligen Haushalts. Das ist eine gute Lösung, denn sie puffert die besonderen Belastungen durch die hohen Preise auf der einen Seite wirksam ab, auf der anderen Seite ist sichergestellt, dass weiterhin Anreize zum Energiesparen bestehen. Haushalte, die eine direkte Vertragsbeziehung zu ihrem Gas- und Wärmeversorger unterhalten, profitieren unmittelbar von der Bremse: Sie zahlen ab März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge an ihre Versorger. In Mehrparteienhäusern, die zentral mit Gas oder mit Wärme versorgt werden, wirkt die Bremse anders: Die Preisdeckelung kommt zunächst dem unmittelbaren Vertragspartner des Versorgers zugute, also zum Beispiel der vermietenden Eigentümerin oder dem vermietenden Eigentümer. Das sichert die Liquidität derer, die ja auch die höheren Preise vorstrecken müssen. Vermieterinnen und Vermieter sind allerdings verpflichtet, die Entlastung vollständig an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben. So muss die Entlastung spätestens bei der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten Berücksichtigung finden. Und in bestimmten Konstellationen muss schon vor dem Ende der Abrechnungsperiode eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen. Auch für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern ist sichergestellt, dass die Entlastung am Ende bei denjenigen ankommt, die tatsächlich die Heizkosten zu tragen haben. Ob jemand selbst nutzender Wohnungseigentümer ist, selbst nutzender Hauseigentümer oder Mieter macht im Ergebnis keinen Unterschied.

Haus & Grund begrüßt, dass die Gas- und die Wärmepreisbremse auch auf die heizintensiven Monate Januar und Februar ausgedehnt werden. Doch wann spüren Energiekunden die Entlastung erstmals?

Die meisten Vertragspartner der Versorger werden von der Bremse erstmals im März 2023 direkt profitieren. Ihre monatlichen Abschlagszahlungen werden dann automatisch gesenkt. Außerdem erhalten sie rückwirkend die Entlastung für Januar und Februar. Man darf aber zudem nicht vergessen, welch umfangreiche andere Maßnahmen wir wegen der hohen Energiepreise auf den Weg gebracht haben, etwa die Energiepreispauschale oder die Abschaffung der EEG-Umlage.

Wie genau soll die rückwirkende Entlastung funktionieren? Und wie geben Vermieter die Entlastung an ihre Mieter weiter?

Gas- und Wärmeversorger sind verpflichtet, den für März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag jeweils auch für die Monate Januar und Februar 2023 gutzuschreiben. Von dieser Entlastung profitieren – wie dargelegt – zunächst die unmittelbaren Vertragspartner der Versorger: also zum Beispiel der Vermieter, wenn es sich um ein Mehrparteienhaus mit Zentralheizung handelt, das in ungeteiltem Eigentum steht. Vermieter sind allerdings verpflichtet, die Entlastung vollständig an die Mieter weiterzugeben. Spätestens bei der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten muss die Entlastung berücksichtigt werden. Und in bestimmten Fällen muss schon vor dem Ende der Abrechnungsperiode eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen. Das kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen wegen der gestiegenen Gas- oder Wärmekosten bereits signifikant erhöht wurden. Es ist sichergestellt, dass Mieter unverzüglich von dem Preisdeckel profitieren, wenn die erhöhten Energiepreise bereits zu einer drastischen Verteuerung ihrer monatlichen Vorauszahlungen geführt haben.

Ein Kündigungsmoratorium für Mieter, die ihre Energierechnung nicht mehr zahlen können, konnte die FDP erfolgreich abwenden. Welche Härtefallregelungen sind nun im Gespräch?

Um zu verhindern, dass die hohen Energiekosten Menschen überfordern, hat die Bundesregierung neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen zahlreiche weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht: darunter eine große Wohngeldreform und Pauschalzahlungen. Außerdem gilt: Wer von einer Heizkostennachzahlung finanziell überfordert ist, hat unter Umständen einen Anspruch auf Bürgergeld. Wir haben sichergestellt, dass das Bürgergeld auch nur für einen Monat und allein wegen Überforderung dieser Nachforderungen beantragt werden kann. Aus meiner Sicht bieten diese Regelungen derzeit einen angemessenen Schutz davor, dass Menschen allein wegen der hohen Energiekosten ihre Wohnung verlieren. Ein Kündigungsmoratorium halte ich weiterhin nicht für zweckmäßig. Man darf ja nicht vergessen, dass viele Vermieterinnen und Vermieter auf die Mietzahlungen ihrer Mieterinnen und Mieter angewiesen sind. Zwei Drittel aller Wohnungen in Deutschland werden von Privatpersonen vermietet.

Wird auch Vermietern geholfen, die das ausgelegte Geld für die Energiekosten nicht oder verzögert vom Mieter zurückbekommen?

Das Gesetz über die Gaspreisbremse enthält auch eine Regelung zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen. Einmal pro Abrechnungsperiode kann jede Partei eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe verlangen, sofern gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. Diese Regelung soll nicht zuletzt Liquiditätsengpässe auf Vermieterseite verhindern, wie sie bei Nichtanpassung der Vorauszahlung eintreten könnten. Es kann durchaus sein, dass daneben weitere Hilfen notwendig sind, um Liquiditätslücken auf Vermieterseite abzufedern. Wir behalten die Lage hier natürlich genau im Blick.

Das Interview führte
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation

 

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