Nachbarschaftsstreit

Klassische Musik als nächtliche Lärmquelle

Mit diesem Problem hatte sich das Amtsgericht Saarbrücken (AZ 36 C 458/18) zu beschäftigen:

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage umfasst 100 Einheiten. Dem Kläger gehört eine Wohnung im dritten Obergeschoss. Die Wohnung darunter wird von den Beklagten bewohnt. Seit längerem liegen die Parteien im Clinch. Wegen Lärm!

Die Beklagten sind Liebhaber klassischer Musik und offenbar kommt nur dann Freude auf, wenn die Klänge laut erschallen. Das wiederum nervt den darüber Wohnenden, der unfreiwillig in das Konzert involviert ist.

Für ihn gilt: Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden!

Bemühungen des Klägers, sich mit den Bewohnern darunter zu einigen, verliefen für jenen unerfreulich. Er musste sich vorwerfen lassen, er sei streitsüchtig. Die Beklagten dachten überhaupt nicht daran, sich zu mäßigen.

So sah sich der Beklagte gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Auch dieser Weg war dornenreich. Bekanntlich hat derjenige, der vom Anderen etwas möchte, die Darlegungs- und Beweislast. Da gab es Probleme. Als Alleinstehender hatte er keine Zeugen, wenn aus der Wohnung wieder einmal ein Konzert angesagt war. Mitbewohner im Haus waren reserviert, sich in die Auseinandersetzung einzumischen.

Es kam dann die Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2018. Laute Musik war zu hören. Der Kläger rief die Polizei. Die herbeigerufenen Beamten konnten bestätigen, was der Kläger stets behauptete: Viel zu laute Musik!

Nach Beweisaufnahme verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken die Beklagten, es zu unterlassen, durch eine Geräuschentwicklung über 35 Dezibel bzw. 25 Dezibel in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr werktags bzw. an Sonn- und Feiertagen durch Abspielen von Musik zu stören.

Bei Verstoß kann ein Ordnungsgeld bis Euro 250.000 oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten beantragt werden.

Haus & Grund Saarbrücken

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