Neuregelung der Heizkostenverordnung
Anlass für diesen Artikel ist die Anfrage eines Mitgliedes.
Dieser hat in Saarbrücken ein Haus mit drei Mietwohnungen.
Beheizt werden diese durch eine Zentralheizung.
Die Firma X hat in den Wohnungen die Heizkostenverteiler installiert. Sie hat auch für die Vermieterseite die Durchführung der Heizkostenabrechnung übernommen.
Im September erhielt das Mitglied einen Brief der Abrechnungsfirma.
- mit Heizkostenabrechnung als Einzelabrechnung
- mit Heizkostenabrechnung als Gesamtübersicht sowie nachstehender Mitteilung
Die planmäßige Nutzungszeit der eingesetzten Heizkostenverteiler ist abgelaufen.
Die Zähler müssen daher ausgetauscht werden. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir hierfür preiswerte und technisch bewährte Funk- und Heizkostenverteiler anbieten können.
Damit werden auch die neuen Vorschriften der Heizkostenverordnung erfüllt, wonach den Mietern unaufgefordert die Verbrauchswerte monatlich mitzuteilen sind.
Dem Schreiben war ein Angebot bezüglich Anmietung oder Kauf der
Heizkostenverteiler beigefügt.
Aufwendungen für Kauf rund 4.000,- €.
Im Angesicht eines solchen Betrages wurde unser Mitglied nachdenklich.
Muss ich nach inflationären Preiserhöhungen, Explosion von Energiekosten, neuer Grundsteuern auch diese Summe noch stemmen?
Diese Frage wurde an uns gerichtet. Und wir haben sie wie folgt beantwortet:
Maßgebend ist die Novelle 2021 der Heizkostenverordnung. Diese gilt nicht für Gebäude und Wohnungen mit ausschließliche Ofenbeheizung,
Etagen-Heizung oder mit Nachtspeicherheizung. Wohl aber für Wohnungen, die ihre Wärme zentral beziehen.
Trifft also unseren Fall.
Danach trifft unser Mitglied die Verpflichtung den anteiligen Verbrauch der Nutzer zu erfassen. Die Messung erfolgt über Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasser-zähler.
A) Wärmezähler
Die eichpflichtigen Wärmezähler zeigen den Wärmeverbrauch in physikalischen Einheiten, spätesten sechs Wochen nach Einbau der Geräte ist die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies wird derjenige erledigen, der die Messgeräte einbaut und den Verbrauch künftig überwacht und abrechnet.
B) Heizkostenverteiler
Heizkostenverteiler zeigen nur das Verhältnis zum Gesamtverbrauch an. Für Heizkostenverteiler besteht keine Anzeigepflicht.
Neue Anforderungen an die Erfassungsgeräte seit 1. Dezember 2021
a) Fernablesbarkeit
b) Ablesung durch Funk
c) Datenschutz
d) monatliche Verbraucherinformationen
Nachdem nun feststeht, dass unser Mitglied die angebotenen technisch bewährte Funk- und Heizkostenverteiler einbauen muss, wird die Frage akut, können die Kosten auf Mieter abgewälzt werden.
Das geht
- bei Kauf über eine Modernisierungserhöhung gem. § 559 BGB
- bei Anmietung über die Nebenkosten.
Haus & Grund Saarbrücken
Tel.: 0681/66 83 7-0
Fax: 0681/66 83 7-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
oder
Anwaltskanzlei Hoffmann
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