Reform von Wohngeld und Lastenzuschuss
Die Bundesregierung hat die Reform des Wohngeldes und des Lastenzuschusses für selbstnutzende Eigentümer beschlossen. Damit sollen die Reichweite und das Leistungsniveau beider Leistungen angehoben werden.
Das Wohngeld ist eine der zentralen sozialen Leistungen der Wohnungspolitik, weil es treffsicher und unmittelbar wirkt.
Erhöhung der Reichweite des Wohngeldes
Mit der Wohngeldreform steigt die Zahl der Empfängerhaushalte wieder von rund 480.000 auf rund 660.000 Haushalte im Jahr 2020. Darunter sind auch 25.000 Haushalte, die mit dem erhöhten Wohngeld nicht länger auf Leistungen aus den Grundsicherungssystemen – wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe – angewiesen sind. Da zusätzliches Einkommen das Wohngeld künftig in geringerem Maße reduziert, werden die Arbeitsanreize verbessert.
Leistungsniveau soll steigen
Für einen 2-Personen-Haushalt, der bereits vor der Reform Wohngeld erhalten hat, wird das Wohngeld von bislang 145 Euro monatlich um etwa 30 Prozent auf 190 Euro monatlich steigen. Um das Wohngeld an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung anzupassen, also zu dynamisieren, wird es zukünftig per Verordnung im Abstand von jeweils zwei Jahren aktualisiert und in Höhe der Inflation angepasst. So soll die Entlastungswirkung des Wohngeldes aufrechterhalten werden.
Aktualisierung der Mietenstufen
Ebenfalls geplant ist eine regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge – der sogenannten Mietenstufen –, bis zu denen die Miete oder Belastung bei Eigentümern berücksichtigt wird. Mit der Einführung einer neuen Mietenstufe VII sollen höhere Mieten in angespannten Wohnungsmärkten berücksichtigt werden.
Wohngeld als Lastenzuschuss auch für Eigentümer
Auch Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Der Lastenzuschuss wird gewährt, wenn die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Eigenheim oder sogar ein Mehrfamilienhaus handelt. Ausschlaggebend für den Lastenzuschuss ist die zuschussfähige Belastung. Folgende Kosten kommen in Betracht:
- Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, die dem Bau, dem Erwerb oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)
- Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben
- Versicherungsbeiträge für das Eigenheim
- bestimmte Heizkosten
- Verwaltungskosten
Für das zu bezuschussende Objekt, ganz gleich welcher Art, wird die Antragstellung nicht durch Faktoren wie öffentliche Förderungen, Steuerbegünstigungen oder Finanzierungsarten beeinflusst.
Der Gesetzentwurf soll nun im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beraten werden und voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Insgesamt werden sich die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern nach der Reform im Jahr 2020 auf rund 1,2 Milliarden Euro belaufen.
Matthias zu Eicken
Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik
Haus & Grund Deutschland