Schwarzarbeit - Ohne Rechnung? Bittere Konsequenzen!
Führen Handwerker Arbeiten ohne Rechnung aus, handelt es sich um Schwarzarbeit. Das kann für Bauherren fatale Folgen haben.
Durch Schwarzarbeit entsteht jedes Jahr ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden. Unternehmen und Betriebe, die ihre Umsätze ordnungsgemäß versteuern und für ihre Angestellten Sozialabgaben abführen, werden durch die Schwarzarbeit in ihrer Existenz bedroht, Arbeitsplätze werden gefährdet. Auch den ausführenden Handwerksbetrieben und den Auftraggebern drohen rechtliche Konsequenzen.
Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer seine Arbeit oder Teile seiner Arbeit ohne Rechnung ausführt, nichtig. Übrigens muss ein Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden sein, auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge. Außerdem kommt ein Vertrag zustande, wenn der Besteller ein Angebot eines Handwerksbetriebs ausführen lässt.
Ein zunächst ordnungsgemäß vereinbarter Vertrag kann insgesamt nichtig sein, wenn er durch nachträgliche, gesetzlich verbotene Vereinbarungen abgeändert wird (Urteil des BGH vom 16. März 2017, VII ZR 197/16). Dies kann beispielsweise durch zusätzliche Leistungen geschehen, wenn diese bar und ohne Rechnung erbracht werden sollen. Die Rechtsfolgen eines nichtigen Vertrags sind weitreichend. Keine Vertragspartei kann aus dem nichtigen Vertrag Ansprüche ableiten.
Kein Vergütungs- oder Wertersatzanspruch
Für den Handwerksbetrieb bedeutet dies, dass er keinen Anspruch auf Vergütung oder Wertersatz der bereits ausgeführten Arbeiten hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13, entschieden. Das Gesetz schützt den Unternehmer nicht, denn Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verbieten, indem es den Austausch der gegenseitigen Leistungen verhindert. Insofern verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen das Gesetz, sondern auch die Ausführung der Leistung selbst. Erbringt der Handwerksbetrieb also alle ausstehenden Arbeiten vollständig und ordnungsgemäß, kann der Besteller die Vergütung am Ende verweigern.
Der Fall: Geklagt hatte ein mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragter Meisterbetrieb gegen den Besteller auf Zahlung von Werklohn. Zwar hatte der Elektroinstallateur Abschlagsrechnungen gestellt, vereinbart hatten die Parteien aber, dass weitere 5.000 Euro in bar und ohne Rechnung gezahlt werden sollten. Der Auftraggeber zahlte nicht vollständig. Der BGH verneinte sowohl den Lohn- als auch den Wertersatzanspruch des Fachbetriebs.
Kein Rückerstattungsanspruch bereits bezahlter Vergütung oder Abschläge
Auch den Besteller treffen die Rechtsfolgen eines nichtigen Vertrags. Musste er in Vorleistungen gehen oder Abschläge bezahlen, aber der beauftragte Betrieb führt die Arbeiten nicht wie vereinbart oder gar mangelhaft aus, stehen ihm keine Ansprüche auf Rückzahlung der bereits bezahlten Vergütung zu. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14, entschieden.
Der Fall: Der Besteller verklagte den mit Dachausbauarbeiten beauftragten Betrieb auf Rückzahlung des bereits bezahlten Werklohns. Vereinbart war eine pauschale Vergütung in Höhe von 10.000 Euro ohne Steuer. Nachdem der Auftraggeber gezahlt hatte, stellte er Mängel fest und verlangte Rückzahlung von 8.300 Euro. Der BGH wies die darauf gerichtete Klage ab.
Keine Mängelgewährleistungsansprüche
Darüber hinaus stehen dem Besteller keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den ausführenden Betrieb zu, wenn dieser die Arbeiten mangelhaft ausgeführt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 6/13, entschieden. Der Auftraggeber geht also das Risiko ein, zwei Mal für die Leistung zu bezahlen beziehungsweise die Mängel durch einen kostspieligen zweiten Auftrag beseitigen lassen zu müssen.
Der Fall: Geklagt hatte die Bestellerin gegen den von ihr mit Pflasterarbeiten beauftragten Unternehmer auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro. Die neu gepflasterte Auffahrt wies nicht die notwendige Festigkeit auf. Als Lohn sollte der Unternehmer 1.800 Euro in bar erhalten und davon keine Umsatzsteuer abführen. Der BGH wies auch diese Klage ab.
Weitere Rechtsfolgen
Der Handwerkerbetrieb ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung und Abnahme Rechnung zu legen und diese zehn Jahre aufzubewahren. Besteller müssen diese Rechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder. Wird Steuerhinterziehung festgestellt, kann dies mit Haftstrafe oder Bußgeld geahndet werden. Der Besteller begeht zwar selbst keine Steuerhinterziehung, es kann aber eine Strafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung drohen. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellen darüber hinaus auch Ordnungswidrigkeiten dar. Bei Verstößen behandelt das Gesetz Unternehmer und Besteller gleich. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Tipp
Verbraucher haben die Möglichkeit, 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis maximal 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Mit dem sogenannten Handwerkerbonus können bis zu 1.200 Euro Steuern erspart werden. Der Steuervorteil kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher das Geld überwiesen hat und dem Finanzamt auf Nachfrage den Kontoauszug als aussagekräftigen Beleg vorweisen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2008, VI R 14/08).
Inka-Marie Storm
Chefjustiziarin