Stacheldraht im Wohngebiet

Ausgangspunkt meiner Erörterung ist ein Brief des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken an zwei Bürger seiner Gemeinde. Er datiert vom 24. Januar 2022 und hat nachstehenden Inhalt:

„Vollzug des saarländischen Polizeigesetzes“ – Aufgrund einer Mitteilung wurde dem Ordnungsamt Saarbrücken bekannt, dass an Ihrem Grundstück ein Stacheldrahtzaun errichtet worden ist. Der Stacheldraht befindet sich auf Ihrem Grundstück hinter einer Gartenmauer.

Auf Grund der unmittelbaren Nähe zu dem öffentlichen Gehwegbereich besteht hier durchaus ein Gefahrenpotenzial. Unabhängig davon, ob es erlaubt ist oder nicht, könnten Kinder über die Gartenmauer laufen und bei einem Sturz in den Zaun fallen. Hierbei könnten sich Kinder schwere Verletzungen zuziehen, welche vermeidbar wären.

Gemäß § 8 des Saarländischen Polizeigesetzes kann die hiesige Dienststelle die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Aus den vorgenannten Gründen bitte ich Sie daher umgehend, den Stacheldraht so zu entfernen, damit eine weitere Gefährdung für vorbeigehende Passanten und spielende Kinder ausgeschlossen sind.

Bevor ich eine entsprechende Beseitigungsverfügung mit Zwangsgeld bis zu 5.000,00 Euro gegen Sie erlasse, gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“

An uns wurde die Frage hinsichtlich der Rechtslage gestellt. Der Stacheldraht wurde gezogen, um Wildtiere davon abzuhalten, das Grundstück zu verwüsten. In der Vergangenheit hatte die Liegenschaft schon öfter Besuch ganzer Rudel von Wildschweinen.

Wie Zäune zu gestalten sind, ist in § 43 Abs. 2 SaarNachG geregelt: 1,2 Meter hoch und aus Maschendraht. Das sind die Vorgaben, wenn jemand die Einfriedungspflicht trifft. Ansonsten können Einfriedungen bis 2 Meter Höhe installiert werden. Welches Material verwendet wird, ist nicht vorgegeben.

Geht aber vom Zaun eine Gefahr aus, darf dieser so nicht errichtet werden. Es ist einhellige Meinung, dass es bedenklich ist, in einem Wohngebiet einen Stacheldrahtzaun zu ziehen:

- wegen seiner Aggressivität gegenüber Nachbarn sowie

- drohender Gefahr für Mensch und Tier.

Um sich weiteren Ärger mit der Behörde zu ersparen, haben die Adressaten des zitierten Schreibens den beanstandeten Stacheldraht entfernt.

Zum Schutz vor der Zerstörungswut von Wildtieren werden nunmehr stabile Zaunelemente ohne Stacheln aufgestellt.

 

Haus & Grund Saarbrücken

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