Steuerpflicht
Rückabwicklung von Baukrediten
Wird ein Baukredit rückabgewickelt, müssen Vergleichsbeträge teilweise versteuert werden. Dies hat das Finanzgericht Köln (Urteil vom 14. August 2019, 14 K 719/19, veröffentlicht am 16. Dezember 2019) entschieden. Dem Urteil zufolge unterliegen die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen nicht der Einkommensteuer auf Kapitalerträge.
Folgender Fall lag zugrunde: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglichte den Klägern, ihren Immobilienkredit für die selbstgenutzte Immobilie zu widerrufen. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Danach zahlte die Bank für alle im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag aus dem Widerruf bestehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag von 4.225 EUR und behandelte diese Summe als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Sie führte Kapitalertragsteuer ab und stellte eine Steuerbescheinigung aus. Die Kläger vertraten beim Finanzamt hingegen die Auffassung, dass es sich hier um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele und dementsprechend keine Kapitalertragsteuer hätte abgeführt werden dürfen. Das Finanzamt besteuerte den Betrag jedoch und verwies darauf, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten. Somit scheide die Rückzahlung zu hoher Zinsen aus. Die Klage vor dem FG Köln hatte teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen sei. Steuerpflichtig sei der in der Zahlung der Bank enthaltene Nutzungsersatz. Nicht steuerbar sei hingegen der Betrag, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle. Das Gericht entschied außerdem, dass die falsch ausgestellte Steuerbescheinigung keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger entfalte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 anhängig. |
Sibylle Barent
Referentin Recht und Steuern
Haus & Grund Deutschland