Vierbeiner auf Gemeinschaftsflächen
Kündigung wegen freilaufender Hunde im Garten
Hunde bellen, haaren, können gefährlich werden und hinterlassen eventuell auch Verunreinigungen. Eine Kündigung kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn die Mieter ihre Vierbeiner unangeleint auf den Außenflächen laufen lassen. So stellte der BGH mit Beschluss vom 2. Januar 2020 (VIII ZR 328/19) klar, dass Mietern, die entgegen der Hausordnung ihren Hund frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen lassen, nach erfolgloser Abmahnung gekündigt werden kann.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Mieter einer Villa in Berlin, zu deren Gemeinschaftsflächen im Außenbereich sowohl Grünflächen als auch ein Kinderspielplatz gehören. Die Mieter hatten ihre beiden Hunde entgegen den Bestimmungen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Nachdem die Mieter nicht auszogen, klagte die Vermieterin auf Räumung.
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine beharrliche Pflichtverletzung, wie der Verstoß gegen die Hausordnung und die Störung des Hausfriedens trotz mehrfacher Abmahnungen, eine fristlose Kündigung rechtfertige. Zur Rechtfertigung der Kündigung bedürfe es weder Beschwerden anderer Mieter noch eines Nachweises von Verunreinigungen durch die beiden Hunde.
Dr. Helena Klinger
Referentin Recht