Zensus 2021 – die nächste Gebäude- und Wohnungszählung kommt
Die statistischen Landesämter haben für das Jahr 2021 wieder einen Zensus vorgesehen. Das ist eine statistische Erhebung, bei der ermittelt wird, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und wie die Mietverhältnisse aussehen. Hintergrund ist, dass viele Entscheidungen im Bund, den Ländern und den Gemeinden auf den Ergebnissen beruhen.
Zum Stichtag 16.05.2021 findet wiederum eine Volkszählung statt. Neben der Erhebung der Bevölkerungsdaten erfolgt eine vollständige Gebäude- und Wohnungs- zählung – eine Herausforderung für alle Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter.
Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2021. Gemäß § 24 ZensG sind sowohl Immobilieneigentümer, als auch Immobilienverwalter auskunftspflichtig.
Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter, sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen.
Im Bereich der Eigentumswohnungen ist es so, dass die WEG-Verwaltungen, die keine Angaben zu den verschiedenen Mietverhältnissen machen können, verpflichtet sind, dem statistischen Landesamt Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu machen.
Die zu erhebenden Daten sind in § 10 ZensG geregelt, sie betreffen sowohl Gebäudedaten, als auch Wohnungs- und Bewohnerdaten.
Das statistische Landesamt bezieht im Rahmen der Vorbereitungen die Wohnungs- unternehmen, Groß-Eigentümer und Verwaltungen mit ein und ist bereits Anfang 2020 mit diesen in Kontakt getreten. Hier mussten Bestandslisten der Immobilien ans statistische Landesamt weitergegeben werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer von einzelnen oder wenigen Gebäuden oder Wohnungen werden zur eigentlichen Datenerhebung schriftlich vom statistischen Landesamt kontaktiert und voraussichtlich im Mai 2021 um die Auskünfte für ihre Gebäude bzw. Wohnungen gebeten. Die Auskunftserteilung erfolgt mittels Online-Fragebogen bzw. Papierfragebogen.
Mieterinnen und Mieter müssen vorab über die Übermittlung der Daten informiert werden, die Einholung der Zustimmung von Mietern und Mieterinnen ist aber nicht nötig. Hintergrund ist die gesetzliche Auskunftspflicht.
Ihr Michael Schwartner
Verbandsgeschäftsführer