BEI EIGENER KÜNDIGUNG

Widerspruch des Mieters nicht möglich

Die Wohnung, um die es in diesem Falle geht, ist in Saarbrücken gelegen. Es handelt sich um ein Ein-Zimmer-Appartement. Mitvermietet ist ein Stellplatz. Das Haus gehört V. Gemietet hat es Mieter M. Das Mietverhältnis begann am 1.4.2012. Im Dezember 2025 erhielt V von M Post. Darin stand, dass mit Zugang dieses Schreibens das Mietverhältnis zum 30.4.2026 gekündigt würde.

V ging davon aus, dass M bis spätestens Ende April 2026 auszieht. Als V am 1.5.2026 die Wohnung übernehmen wollte, musste er feststellen, dass M noch in der Wohnung war. Die Frage, ob M bereit sei, auszuziehen, wurde gegenüber V verneint.

Dies war Anlass für V, gegenüber M eine Räumungsklage beim Amtsgericht Saarbrücken einzureichen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 4.5.2026. Die Klagebegründung fiel denkbar knapp aus: „M hat den Mietvertrag zum 30.4.2026 gekündigt. Er ist zum Mietende nicht ausgezogen.“

Die Klage ging M zu. Er beauftragte einen Anwalt, der einen Schriftsatz vom 31.8.2026 verfasste. In diesem Schriftstück wurden zwei Anträge gestellt. Der erste ist auf Klageabweisung gerichtet, der zweite – hilfsweise – auf Einräumung einer Räumungsfrist.

1. Zum Räumungsanspruch:

Hier wurde argumentiert, dieser könne wegen eines Härtefalls nicht durchgesetzt werden. Die Kündigung sei unwirksam. Hier berief sich M auf die Vorschrift des § 574 BGB. In diesem ist ein Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung vorgesehen.

Aber nur gegenüber derjenigen, die vom Vermieter ausgesprochen wird. In unserem Fall hat M selbst gekündigt. Der eigenen Kündigung kann man nicht
widersprechen. Kündigt der Mieter selbst, verzichtet er automatisch auf Kündigungsschutz. M muss mit einem Räumungsurteil gegen sich rechnen.

2. Zum Hilfsantrag – Gewährung ­einer Räumungsfrist:

Ein solcher Antrag ist möglich. Geregelt ist dies in § 721 ZPO. Dort heißt es sinngemäß: Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist zu gewähren.

Die Frist zur Überlassung ist limitiert bis längstens 12 Monate ab Rechtskraft des Räumungsurteils. Nur in Ausnahmefällen, die in unserem Falle nicht zum Tragen kommen, kann diese Frist noch einmal ausgedehnt werden.

M entschuldigte seine Säumnis. Er trug vor, er habe zum 1.5.2026 eine Ersatzwohnung gehabt. Der Mietvertrag sei abgeschlossen worden. Er habe diesen Mietvertrag aber wieder aufgelöst, weil die Wohnung angeblich einen nicht akzeptablen Schaden hatte. Versuche, eine Ersatzwohnung anzumieten, seien bislang fehlgeschlagen.
V bestritt die Einlassungen von M. Weiter meint er, dass der Schuldner seinen Anspruch auf Gewährung einer Räumungsfrist verwirke, wenn er das Mietverhältnis selbst kündigt.

Es steht fest, dass der Mietvertrag per 30.4.2026 endete. M ist gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Klageabweisungsantrag dürfte somit ins Leere gehen. Zur Debatte steht dann nur noch die Einräumung einer Räumungsfrist. Wenn überhaupt, kann diese nicht üppig bemessen werden. Das Mietverhältnis endete am 30.4.2026. Wir haben mittlerweile Oktober 2026. M hatte zusätzlich fünf Monate Gelegenheit, sich um Ersatzwohnraum zu kümmern.

Haus & Grund Saarbrücken
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Anwaltskanzlei Hoffmann
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