Überforderte Bürokratie
Zuschuss zur Förderung von Energieeinsparmaßnahmen – es kommt auf Kleinigkeiten an
P steht im Mittelpunkt unserer Geschichte. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstückes in Saarbrücken. Das aufstehende Gebäude wurde in den sogenannten Gründerjahren errichtet, also gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Das Gebäude hat zwei Weltkriege überstanden. Auch 32 Luftangriffe zwischen 1942 und 1945. Es stand an der Zeit, das in die Jahre gekommene Gebäude grundlegend zu sanieren. Diesen Plan fasste P im Jahre 2024. Da er in Erfahrung gebracht hatte, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung staatlich gefördert werden, setzte er sich mit dem hierfür zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Verbindung. Er prüfte die Vorgaben, die für die Gewährung eines Zuschusses relevant sind.
- Maßnahmen zur Energieeinsparung
- Mit formalen Voraussetzungen. Beschrieben auf mindestens zwei DIN A4-Seiten. Unter anderem ist zu lesen, dass mit den Sanierungsarbeiten nicht vor Antragsstellung begonnen werden darf.
P stellte mit Schreiben vom 5.12.2024 einen Förderantrag. Er trug vor, dass er die Gebäudehülle zu dämmen beabsichtige. Er gab Ausführungskosten in Höhe von 18.500 Euro an. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle reagierte zügig. P erhielt einen Zuwendungsbescheid mit Datum 12.12.2024 mit nachstehendem Inhalt:
„Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle für Ihre zwei Wohnungseinheiten werden demzufolge mit 18.500 Euro berücksichtigt. Hierfür erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben. Dieser Fördersatz besteht aus der Basisförderung von 15 Prozent. Der Zuschuss beträgt somit 2.775 Euro“.
Dem Bescheid folgten umfangreiche Hinweise von Nebenbestimmungen. Unter anderem auch der, der den Maßnahmenbeginn thematisiert. Nach Erhalt dieses Bescheides begannen am Hause die Dämmarbeiten. Nach Abschluss reichte er die angefallenen Rechnungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein. Er erwartete nunmehr den Eingang des festgesetzten Zuschusses in Höhe von 2.775 Euro. Die Enttäuschung war groß, als er stattdessen einen Bescheid erhielt, nach dem die Zuwendungszusage vom 12.12.2024 kassiert wurde. Begründet wurde dies wie folgt:„Entsprechend Ihren Angaben im Antragsformular gehen wir davon aus, dass Sie vor der Antragsstellung vom 5.12.2024 mit den Maßnahmen begonnen haben“.
Baumaterialien wurden am 2.12.2024 gekauft. Die Rechnung mit diesem Ausstellungsdatum wurde der Behörde vorgelegt.
P war nach dieser Nachricht frustriert und legte gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, die eigentlichen Arbeiten am Hause seien erst nach Bewilligung des Zuschusses im Laufe des Jahres 2025 erfolgt. Das Amt half dem Widerspruch nicht ab. So stand P also vor der Frage, gerichtlich gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.6.2025 vorzugehen.
Der Fall ist nach den Regeln der Semantik zu lösen. Also nach der Bedeutung der Worte „Beginn der Maßnahme“. Und danach ist festzustellen, dass nach Auslegung des Begriffes Maßnahmen nicht nur die Sanierungsarbeiten selbst sondern auch die Vorbereitungshandlungen gemeint sind. In unserem Fall der Kauf von Material vor dem 12.12.2024. Leider ist die zitierte Richtlinie nicht auslegefähig. P akzeptierte den Aufhebungsbescheid zähneknirschend.
Als Laie meint man vielleicht, man sollte bei Personen, die sich für das Klima in große Unkosten stürzen, großzügig sein. Wer dies glaubt, hat die Rechnung ohne die allseits beklagte, überbordende Bürokratie gemacht. Vorschrift ist Vorschrift.
Dem muss man sich unterordnen. Derjenige, der viel Geld in die Hand nimmt, um auch etwas für die Umwelt zu tun, bleibt auf der Strecke.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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