Ungewöhnliche Bitte an Eigentümergemeinschaft
Der Baum in Nachbars Garten
Die Beschäftigung mit Problemen zwischen Grundstücksnachbarn nimmt bei uns einen breiten Raum ein. Vornehmlich geht es um Irritationen wegen einer Grenzbepflanzung. Andere fühlen sich durch Immissionen in Form von Lärm, Gerüchen und Rauch belästigt. Akut sind auch Beschwerden über die Installation einer Überwachungsanlage nebenan, die auch das eigene Grundstück überwachen. Völlig aus dem Rahmen fällt jedoch die Fallkonstellation, in die wir im Juli 2025 involviert wurden. Sie passt nicht in das übliche Klischee einer Nachbarschaftsangelegenheit.
Die Akteure in unserem Fall sind auf der einen Seite die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die GdWE besteht aus drei Mitgliedern. Auf dem Grundstück der Gemeinschaft wurden drei Wohnungen errichtet. Umgeben werden diese von einer Gartenanlage. Sie steht im Gemeinschaftseigentum. Die GdWE hat Nachbarschaft. Das angrenzende Grundstück steht im Eigentum einer Familie. Sie hat auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet, inmitten eines Gartens.
Im Juli 2025 hielt die GdWE ihre jährliche Versammlung ab. Mit der Einladung kam eine Tagesordnung. In dieser war vermerkt, über welche Beschlüsse beraten und abgestimmt werden soll. Üblicherweise geht es hier um die Jahresabrechnung bezüglich des Wohngeldes im vergangenen Jahr sowie dem Wirtschaftsplan.
Antrag vom Nachbarn
Die Familie von nebenan erhielt Kenntnis von dem geplanten Treffen sowie dem Inhalt der Tagesordnung. Dies nahm die Familie zum Anlass, sich mit einem eigenen Antrag an die Mitglieder der GdWE zu wenden. Der Antrag lautete: „Im Garten der GdWE soll ein großer Baum gepflanzt werden.“ Die Familie schilderte die Situation bei sich. Vor einiger Zeit musste die Thuja am gemeinsamen Gartenzaun entfernt werden. Ebenso die auf dem Grundstück der Familie stehenden Tannen. Dies hatte zur Folge, dass der Sichtschutz zwischen den beiden Grundstücken nicht mehr vorhanden war. Die Bewohner konnten plötzlich ihre Gegenüber sehen. Dieser Zustand störte die Familie. Sie wollte Abhilfe. Wer glaubt, dass dieses am ehesten dadurch geschehen könnte, in dem man die entfernten Sträucher und Bäume durch neue ersetzt, irrt. Der Familie schwebte eine andere Lösung vor. Sie argumentierte: „Wir möchten allerdings nicht noch einmal eine Thuja Mauer pflanzen, da sie in unserem kleinen Garten sehr beengt gewirkt hat und durch das deutlich wärmer gewordene Klima nicht mit deren Ansprüchen vereinbar ist.“ Der angesprochene große Baum sollte zum neuen Sichtschutz werden. Die GdWE hielt – wie geplant – ihre Versammlung ab. Die Familie war als Nichtmitglied der Gemeinschaft nicht befugt, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Trotzdem wurde über das Ansinnen diskutiert und abgestimmt.
Ablehnung ist begründet
Der Antrag der Familie wurde abgelehnt. Und wohl aus gutem Grund: Wenn man an einen großen Baum denkt, so fallen ein Gewächs wie Fichte oder Ahorn ein. Pflanzen, die etwa 20 m hoch werden und über eine ausladende Krone verfügen. Gewächse dieser Art gehören in einen Wald und nicht in den Hausgarten. Sie nehmen dem Grundstück Licht, Luft und Sonne. Es macht eine Menge Arbeit, die im Herbst in Massen herabfallenden Blätter oder Nadeln zu beseitigen. Dach und Kandel des angrenzenden Hauses sind jährlich zu reinigen. Wer einen großen Baum pflanzt, dem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Diese erfüllt nur derjenige, der im Jahresrhythmus die Standfestigkeit der Pflanze überprüft. Diese Belastungen wollte die GdWE nicht auf sich nehmen. Der Familie wurde höflich aber bestimmend klar gemacht, dass sie ihr eigenes Grundstück als Basis für einen Sichtschutz verwenden soll und es nicht angeht, Unbequemlichkeiten auf den Nachbarn outzusourcen.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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