Wohngebäudeversicherung
Einschränkung bei Mietausfallschutz beachten
Der Besprechung unseres Falles liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde: A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses hat er an B vermietet. Letzterer zahlt 700 Euro an Kaltmiete und 100 Euro an Nebenkostenvorauszahlungen monatlich. Ende Juni 2023 kam es in dem Haus zu einem Brand. Der Schaden war derart gravierend, dass das Haus unbewohnbar wurde. Nach umfangreichen Reparaturarbeiten konnte B die Wohnung zum 1.11.2024 wieder beziehen.
Brandursache war vermutlich ein Defekt an einem Mobiltelefon, das B zum Laden auf einem Bett deponiert hatte. Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 16 x 800 Euro = 12.800 Euro wurden nicht gezahlt. A war der Meinung, dass sein Gebäudeversicherer einspringen würde. Mit dem vorgelegten Versicherungsschein wurde im Falle eines Brandes die Übernahme von Mietausfällen für 16 Monate versprochen.
B zahlte die Miete für die Ersatzwohnung, in der er während der Reparaturarbeiten untergebracht war. Die Beteiligten A und B gingen davon aus, dass die Mietausfälle von der Wohngebäudeversicherung übernommen werden. Ein Fehlschluss, wie sich nach rechtlicher Prüfung herausstellte.
Die Wohngebäudeversicherung wurde nach Maßgabe der VGB 2012 abgeschlossen. Gemäß Teil A § 10 dieser VGB 2012 ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben.
In unserem Falle hat der Mieter den Brand verursacht. Ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu. Er hat trotz Unbewohnbarkeit des angemieteten Objektes Miete und Mietnebenkosten zu entrichten. Bei dieser Konstellation ist der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig.
Das Risiko, dass B wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die 12.800 Euro aufzubringen, ist nicht mitversichert. Wir haben den Eindruck, dass sich viele Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung mit Mietausfallschutz dieser Einschränkung nicht bewusst sind. Wie bei A und B.
Empfohlen wird, dass die Mietvertragsparteien diese Problematik bedenken sollten. Ist zu befürchten, dass der Mieter Probleme hat, für eine nicht bewohnbare Wohnung Miete zu zahlen, sollte darauf geachtet werden, dass der Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt. In unserem Fall war dies der Fall. Hier kam der Haftpflichtversicherer des B für den Mietausfall auf.
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